Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau

24.07.2020 Spätester Anlagezeitpunkt für Variante 1 und 2 naht

Betriebe, welche die Begrünungsvariante 1 und/oder 2 im Rahmen der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau" im Mehrfachantrag-Flächen 2020 beantragt haben, müssen bis spätestens am 31. Juli 2020 eine entsprechende Begrünungsmischung anlegen. Eine prämienfähige Beantragung der Variante 1 oder 2 ist nicht mehr möglich, da die Fristen für den Mehrfachantrag-Flächen 2020 bereits abgelaufen sind.

Stellt sich beispielsweise auf Grund der Witterung heraus, dass die im Mehrfachantrag-Flächen 2020 beantragte Begrünungsvariante 1 oder 2 nicht bis spätestens 31. Juli angelegt werden kann, ist umgehend eine Abmeldung der jeweiligen Variante mittels einer Online-Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen 2020 über www.eama.at, gegebenenfalls unter Mithilfe der Landwirtschaftskammer, notwendig.

Folgende Verpflichtungen für die Variante 1 und 2 sind zu beachten:

Variante 1

  • Die Anlage der Begrünungsfläche muss bis spätestens am 31. Juli erfolgen.
  • Der Umbruch kann frühestens am 15. Oktober vorgenommen werden.
  • Die Ansaat muss mindestens fünf insektenblütige Mischungspartner beinhalten. Die "Bienenmischung" kann aus winterharten oder abfrostenden Arten bestehen.
  • Der Saatgutnachweis über die insektenblütigen Mischungspartner ist grundsätzlich über Rechnung oder Etikett zu erbringen. Es wird empfohlen, auf vom Handel angebotene "Bienenmischungen" zurückzugreifen.
  • Auf der Begrünungsfläche mit der Variante 1 gilt bis 30. September ein Befahrungsverbot, wobei aber ein Überqueren der Fläche während des Begrünungszeitraumes (z.B. um auf angrenzende Flächen zu gelangen) zulässig ist.
  • Nach dem Umbruch ist im Herbst der nachfolgende Anbau von Wintergetreide verpflichtend. Als Wintergetreide gelten Winterdinkel, Winterdurum, Wintergerste, Winterhafer, Winterroggen, Wintertriticale und Winterweizen.

Variante 2

  • Die Anlage der Begrünungsfläche muss bis spätestens am 31. Juli erfolgen.
  • Der Umbruch kann frühestens am 15. Oktober vorgenommen werden.
  • Die Ansaat muss mindestens drei verschiedene Mischungspartner beinhalten. Die Mischung darf aus winterharten oder abfrostenden Arten bestehen.
  • Nach dem Umbruch ist im Herbst der nachfolgende Anbau von Wintergetreide verpflichtend. Als Wintergetreide gelten Winterdinkel, Winterdurum, Wintergerste, Winterhafer, Winterroggen, Wintertriticale und Winterweizen.

Im Mehrfachantrag-Flächen 2020 beantragte Varianten 1 und 2 müssen im Herbstantrag 2020 bis spätestens am Donnerstag, den 15. Oktober 2020, nochmals bestätigt werden.

Informationen zum Herbstantrag 2020 bzw. zur Verlängerung von ÖPUL 2015-Maßnahmen erfolgen zeitgerecht vor der Antragstellung.