Blühkulturen sowie Heil- und Gewürzpflanzen auf Ackerflächen

20.03.2020 Prämienzuschlag für bestimmte Blühkulturen sowie Heil- und Gewürzpflanzen auf Ackerflächen im ÖPUL möglich

Im Rahmen der Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ und „Biologische Wirtschaftsweise“ besteht die Möglichkeit, Blühkulturen sowie Heil- und Gewürzpflanzen anzulegen. Zusätzlich zur Prämie für diese Maßnahmen wird dafür ein Zuschlag von 120 Euro/ha gewährt. Die Anlage von Blühkulturen sowie Heil- und Gewürzpflanzen auf Ackerflächen muss bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen. Ein Umbruch nach der Ernte ist möglich, darf jedoch frühestens am 1. Juli durchgeführt werden. Wenn auf Grund außergewöhnlicher Umstände keine Ernte erfolgt, dann sind Umbruch, Pflegemahd oder Häckseln frühestens am 1. August erlaubt. Erfolgt die Anlage in einer Mischung mit nicht prämienfähigen Kulturen, besteht kein Anspruch auf den Zuschlag.

Beantragung im Mehrfachantrag-Flächen

Der Zuschlag ist auf bestimmte Kulturen beschränkt und erfordert jedenfalls die namentliche Angabe und den Code „BHG“ in der Feldstücksliste des Mehrfachantrages-Flächen. Ist die BHG-Kultur nicht in der Schlagnutzungsartenliste auswählbar, sind beispielsweise die Schlagnutzungsarten „Gewürzpflanzen“, „Heilpflanzen“ oder „Sonstige Ackerkulturen“ auszuwählen und die genaue Bezeichnung der BHG-Kultur im Zusatztext zu ergänzen.

Prämienfähige Kulturen

Unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Listen ist die aktuelle Auflistung sämtlicher Kulturen zu finden, für die der Prämienzuschlag gemäß der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 gewährt werden kann.

Kulturen, die zur Saatgutproduktion autochthoner Wildpflanzen angelegt werden, müssen in Österreich bodenständig und wildwachsend sein. Das Ziel der Kultivierung muss eine Samennutzung sein, wobei der Code „BHG“ bei diesen Kulturen nur im Jahr der Samenernte vergeben werden darf. Sollten andere als die in der Liste angeführten autochthonen Wildpflanzen zur Saatgutproduktion angelegt werden, kann der BHG-Zuschlag erst nach Abklärung und Genehmigung durch die AMA erfolgen. Dafür ist es zweckmäßig, im Rahmen der Mehrfachantragstellung einen Nachweis hochzuladen.