Informationen zum vorzeitigen rückzahlungsfreien Ausstieg aus der „Biologischen Wirtschaftsweise“ im Jahr 2020

26.02.2020 Auf Grund der geänderten Bio-Regeln kann aus der ÖPUL 2015-Maßnahme ausgestiegen werden

Im Jahr 2017 prüfte die Europäische Kommission in Österreich die nationale Umsetzung der gemeinschaftlich gültigen BIO-Verordnung (EG) Nr. 834/2007 „über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen“ und die dazugehörigen Durchführungsverordnungen.

Nationale Anpassungen

Die Ergebnisse der Prüfung erfordern Anpassungen in der nationalen Umsetzung. Für das Jahr 2020 mussten daher Änderungen insbesondere im Bereich Weidehaltung von Pflanzenfressern, Durchführung von Eingriffen bei Tieren und Überdachung von Auslaufflächen vorgenommen werden. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat daher im Jänner 2020 mittels Erlässen Änderungen zu den bisherigen Klarstellungen verlautbart. Die kommentierten Fassungen der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 sowie (EG) Nr. 889/2008, die bisher die für die Anwendung und Durchführung notwendigen nationalen Klarstellungen in Österreich zusammengefasst haben, sind nicht mehr gültig.

Das bedeutet insbesondere, dass seit dem 1. Jänner 2020 ausnahmslos jeder biologisch wirtschaftende Betrieb mit Haltung von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden dazu verpflichtet ist, seinen Tieren Zugang zu Weide zu gewähren. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der Interessenvertretung und den Bioverbänden die Fragen und Antworten zu den Änderungen überarbeitet, diese sind unter https://info.bmlrt.gv.at/themen/landwirtschaft/bio-lw/bio-2021.html abrufbar.

Gemäß einem Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bedeuten die nationalen Anpassungen eine wesentliche Änderung des verbindlichen Rechtsrahmens für die österreichischen Bio-Betriebe. Aus diesem Grund wird in Anwendung der Überprüfungsklausel gemäß Punkt 1.7.4 der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 ein vorzeitiger rückzahlungsfreier Ausstieg aus der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ für betroffene Bio-Betriebe im Jahr 2020 ermöglicht, falls die geänderten Bedingungen am Bio-Betrieb nicht eingehalten werden können.

Meldung an die AMA

Der vorzeitige rückzahlungsfreie Ausstieg aus der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ kann von den Betrieben selbsttätig oder mit Unterstützung der Landwirtschaftskammer online über www.eama.at vorgenommen werden. Die Meldung kann unter dem Reiter „Eingaben“, im Menüpunkt „Andere Eingaben“ in dem dafür vorgesehenen Eingabeformular für „Ansuchen auf Anerkennung von Höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände“ unter Anführung einer entsprechenden Begründung durchgeführt werden.

Frist 9. Juni 2020

Die einzelbetrieblichen Meldungen zum Ausstieg müssen bis spätestens am 9. Juni 2020 in der AMA einlangen. Alternativ zur Online-Eingabe kann die Meldung auch per E-Mail an oepul@ama.gv.at, per Fax an 050 3151 295 oder postalisch (Agrarmarkt Austria, Referat ÖPUL, Dresdner Straße 70, 1200 Wien) unter Anführung einer entsprechenden Begründung gesendet werden. Die Online-Eingabe bietet den Vorteil, dass die Schriftstücke automatisch archiviert werden und der Erledigungsstand jederzeit eingesehen werden kann.

Das einzelbetriebliche Ansuchen wird in der AMA beurteilt und das Ergebnis ehestmöglich schriftlich rückgemeldet.

Im Fall eines genehmigten vorzeitigen rückzahlungsfreien Ausstiegs kann im Jahr 2020 keine Prämie für die Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ gewährt werden. Durch den Ausstieg endet der ursprüngliche Vertrag vor Ende des Vertragszeitraums, ohne dass für die Vergangenheit Rückforderungen wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer entstehen. Davon unbeschadet bleiben jedoch Rückforderungen auf Grund von Verstößen, die während des Vertragszeitraums bis zum Ausstieg gesetzt wurden. Es ist daher sinnvoll, das Ausstiegsansuchen so rasch wie möglich zu stellen, wenn absehbar ist, dass die geänderten Bedingungen nicht erfüllt werden können.

Nach dem 9. Juni 2020 in der AMA einlangende Ansuchen können nicht mehr positiv erledigt werden.

Kombinationspflichtige Maßnahmen

Im Fall eines genehmigten vorzeitigen rückzahlungsfreien Ausstiegs aus der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ hat dies keine Auswirkung auf die am Betrieb verbliebenen kombinationspflichtigen ÖPUL-Maßnahmen im Antragsjahr 2020. Auf Grund der besonderen bewirtschaftungsverändernden Umstände und unter dem Ziel einer Beibehaltung der hohen Umweltwirkung betroffener kombinationspflichtiger Maßnahmen kann daher trotz genehmigten Bio-Ausstiegs für folgende Maßnahmen die Prämie im Antragsjahr 2020 weiterhin gewährt werden:

  • Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
  • Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün
  • Bewirtschaftung von Bergmähwiesen
  • Naturschutz

Auswirkungen auf die Direktzahlung

Bio-Betriebe müssen keine Greening-Auflagen einhalten, um die Greening-Zahlung zu erhalten. Wird die Möglichkeit zum vorzeitigen Ausstieg aus der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ in Anspruch genommen, können bei Betrieben mit Ackerflächen die Greening-Auflagen schlagend werden. Nähere Informationen dazu sind im Merkblatt „Direktzahlungen 2020 – Greening“ unter https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#1638 zu finden.

Die hier beschriebenen Regelungen gelten für das Antragsjahr 2020.