Förderungsverpflichtungen und Fristen bei der Maßnahme "Alpung und Behirtung"
05.07.2021 Bei der Alm-/Weidemeldung Rinder gibt es ab 2021 rechtliche ÄnderungenBei der ÖPUL 2015-Maßnahme "Alpung und Behirtung" muss während mindestens 60 Tagen eine Bestoßung einer im Almkataster eingetragenen Alm durch Schafe, Ziegen, Pferde oder Rinder erfolgen (max. 2,00 RGVE/ha Almfutterfläche). Dafür ist für alle Tierkategorien bis spätestens 15. Juli (ohne Nachfrist) des Förderjahres die Almauftriebsliste durch die Almbewirtschafterin oder den Almbewirtschafter einzureichen.
Bestoßung während mindestens 60 Tagen
An mindestens 60 Tagen muss eine Bestoßung einer im Almkataster eingetragenen Alm durch die in der Almauftriebsliste angeführten Schafe, Ziegen und Pferde bzw. die in der „Alm-/Weidemeldung Rinder“ angeführten Rinder erfolgen. Für die Mindestweidedauer von 60 Tagen werden maximal 14 Tage Weidedauer vor Einreichung der Almauftriebsliste oder der „Alm-/Weidemeldung Rinder“ anerkannt, wenn der angegebene Auftriebstermin mehr als 14 Tage vor der jeweiligen Meldung liegt. Das Auftriebsdatum zählt dabei zur Weidedauer dazu, der Abtriebstag wird nicht als Weidetag angerechnet. Die 60-tägige Mindestweidedauer muss nicht durch eine durchgängige Bestoßung einer einzelnen Alm erreicht werden, es können auch Unterbrechungen stattfinden und mehrere Almen nacheinander bestoßen werden. Eine Unterbrechung darf jedoch nicht mehr als zehn Kalendertage betragen. Die Alpung kann auch mehrmals unterbrochen werden, die Unterbrechungszeit zählt nicht zur Weidedauer dazu.
Werden Rinder auf mehrere Almen aufgetrieben, so wird die Prämie anteilig nach der Verweildauer auf die jeweilige Alm aufgeteilt.
Vorzeitig abgetriebene Rinder, die die 60-tägige Weidedauer noch nicht erreicht haben, können trotzdem anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden. Ein Ersatz durch andere Tiere ist nicht möglich. Dabei darf die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage betragen und die Meldung muss binnen der in den Regelungen zur Rinderkennzeichnung festgelegten Frist (14 Tage ab Wiederauftrieb) erfolgen; gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Bei anderen Tieren als Rindern gibt es keine einzeltierbezogene Beantragung, daher muss lediglich die beantragte Stückzahl über die Alpungsdauer eingehalten werden.
„Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ und „Alm-/Weidemeldung Rinder“ bis spätestens 15. Juli online über www.eama.at beantragen
Die Almauftriebsliste gilt als Zahlungsantrag für die Maßnahme und ist – ebenso wie die „Alm-/Weidemeldung Rinder“ – bis spätestens 15. Juli (ohne Nachfrist) einzureichen. Eine Almauftriebsliste muss auch vorgelegt werden, wenn nur Rinder aufgetrieben werden, in diesem Fall ohne Angabe der Rinder. Rinder sind separat über die „Alm-/Weidemeldung Rinder“ zu melden. Hinsichtlich der Gewährung von Prämien können nur solche Rinder anerkannt werden, die der AMA bis 15. Juli des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich online gemeldet werden. Diese Online-Meldung kann selbsttätig oder mit der Unterstützung der Landwirtschaftskammer erfolgen.
Der Altersstichtag für die Beantragung der Tierkategorien ist der 1. Juli des jeweiligen Jahres.
Rinder sind nur prämienfähig, wenn auch die 14-tägige Meldefrist (Auf- oder Abtrieb) eingehalten wird und eine separate Online-Meldung des Abtriebes erfolgt.
Die Zusatzoption „Behirtung“ kann jährlich für die einzelnen Tierkategorien gemäß Almauftriebsliste beantragt werden. Bei der Behirtung besteht keine mehrjährige Verpflichtungsdauer.
Meldung Höhere Gewalt
Fälle Höherer Gewalt bei Rindern sind in der Auftriebsliste über www.eama.at zu melden. Die Meldung muss innerhalb von 15 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) ab dem Zeitpunkt, ab dem der/die Bewirtschafter/Bewirtschafterin oder der Obmann/die Obfrau dazu in der Lage ist, abgesendet werden. Diese Korrekturmeldung kann von der Person, die die Alm bewirtschaftet, selbsttätig oder mit der Unterstützung der Landwirtschaftskammer online unter www.eama.at getätigt werden.
Entsprechende Nachweise sind gleichzeitig mit der Meldung hochzuladen oder ehestmöglich und unaufgefordert nachzureichen.
Fälle Höherer Gewalt bei Schafen, Ziegen oder Pferden sind mit dem Formular „Schafe/Ziegen/Pferde – Änderungsmeldung RGVE-Bestand Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2021“, zu finden unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Almen-Gemeinschaftsweiden/Formulare-Merkblaetter, zu melden. Die Meldung muss ebenfalls innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der/die Bewirtschafter/Bewirtschafterin oder der Obmann/die Obfrau dazu in der Lage ist, hochgeladen werden.
Als Fall Höherer Gewalt können folgende Gründe anerkannt werden: Blitzschlag, Steinschlag, anzeigepflichtige Seuche, Naturkatastrophe, Wildtierriss und Tod des Tieres durch Krankheit oder Unfall (möglichst genaue Beschreibung des Unfallhergangs bzw. der medizinischen Behandlung durch den Tierarzt). Details über die beizulegenden Nachweise können dem Merkblatt „Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände“ unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter entnommen werden.
Höhere Gewalt kann im Einzelfall auch anerkannt werden, wenn z.B. eine Mure den einzigen Zufahrtsweg verlegt hat und die Alm deswegen nicht bestoßen werden kann, wenn die Mindestweidedauer wegen außergewöhnlicher Witterungsumstände nicht eingehalten werden kann oder wenn die Tiere vorzeitig abgetrieben werden müssen, weil die Quelle zum Tränken der Tiere wegen Trockenheit versiegt ist und es keine andere Möglichkeit der Wasserversorgung gibt.
Weitere detaillierte Informationen zur ÖPUL 2015-Maßnahme "Alpung und Behirtung" und zur Antragstellung sind im gleichnamigen Maßnahmenerläuterungsblatt unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter und dem Merkblatt „Almen & Gemeinschaftsweiden“ unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Almen-Gemeinschaftsweiden/Formulare-Merkblaetter zu finden. Die Details zu den geänderten Meldevorschriften bei der Rinderkennzeichnung können dem Merkblatt „Alm-/Weidemeldung RINDER 2021“ unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Lebendrinderkennzeichnung/Merkblaetter entnommen werden.