Meldeverpflichtungen bei der Maßnahme "Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen"

15.06.2021 Bei Pferden, Schafen, Ziegen und Schweinen sind im Gegensatz zu Rindern gesonderte Meldeverpflichtungen zu beachten

Bei der Maßnahme "Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen" müssen alle prämienfähigen Tiere mindestens von 1. April bis 31. Dezember des Förderjahres am Betrieb gehalten werden. Kann die Haltedauer bei Pferden, Schafen, Ziegen und Schweinen auf Grund eines Abgangs während der Haltedauer nicht erfüllt werden oder erfolgt im geforderten Haltezeitraum eine Weitergabe von diesen Tieren zwecks Zuchteinsatz auf einem anderen Betrieb oder auf eine Zuchtstation, muss dies der AMA gesondert gemeldet werden.

Meldung von Zuchteinsätzen online über www.eama.at möglich

Die Weitergabe von Tieren während der Haltedauer ist nur als vorübergehender Aufenthalt der Tiere

  • auf einer Zuchtstation für Züchtungszwecke für maximal sechs Monate sowie
  • bei vorübergehendem Zuchteinsatz von männlichen Zuchttieren auf einem landwirtschaftlichen Betrieb für maximal drei Monate zulässig.

Dies gilt für sämtliche Tiere, die in die Maßnahme eingebracht wurden.

Vor der Weitergabe von Pferden, Schafen, Ziegen oder Schweinen ist eine Meldung (Meldung Zuchteinsatz) an die AMA notwendig. Die Meldung kann online über www.eama.at unter dem Reiter „Eingaben“, im Menüpunkt „Andere Eingaben“ in dem dafür vorgesehenen Eingabeformular ausgefüllt und abgesendet werden.

Nicht meldepflichtig ist der vorübergehende Aufenthalt von diesen Tieren im Ausmaß von maximal zehn Tagen auf einer

  • Zuchtstation (inklusive Leistungsprüfung),
  • einer Tierzucht-Veranstaltung (z.B. Tierschau) oder
  • Sport-Veranstaltung (z.B. Reitveranstaltung, Reitkurs).

Diese kurzzeitige Abwesenheit ist jedoch beim antragstellenden Betrieb formlos zu dokumentieren und im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle durch Unterlagen zu belegen.

Meldung von Abgang und Nachbesetzung

Ein Abgang von beantragten Pferden, Schafen, Ziegen oder Schweinen während der vorgeschriebenen Haltedauer ist innerhalb von zehn Werktagen ab Abgang online an die AMA zu melden. Eine Nachbesetzung ist innerhalb von fünf Wochen mit förderbaren Tieren der gleichen Rasse möglich. Auch diese Online-Meldung an die AMA muss innerhalb von zehn Werktagen ab Nachbesetzung erfolgen. Die Meldung ist als Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen in der Rubrik "Gefährdete Nutztierrassen" über www.eama.at vom Betrieb selbstständig oder unter Mithilfe der Landwirtschaftskammer vorzunehmen. Wenn es der Fristenlauf ermöglicht, kann die Korrektur zum Abgang und zur Nachbesetzung auch in einem Schritt vorgenommen werden. Eine andere Form der Meldung (z.B. per E-Mail) an die AMA kann nicht berücksichtigt werden.

Entfall der Meldepflicht

Die Meldepflicht bei Abgang von Pferden, Schafen, Ziegen oder Schweinen kann entfallen, wenn ein förderfähiges Reservetier bereits im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen beantragt wurde und eine unmittelbare Nachbesetzung erfolgt.

Außerdem entfallen bei Rindern aufgrund der Meldungen an die Rinderdatenbank nicht nur die einzeltierbezogene Beantragung, sondern auch sämtliche erforderliche Meldepflichten (Abgang und Nachbesetzung sowie Weitergabe zwecks Zuchteinsatz). Diese werden automatisch aus der Rinderdatenbank übernommen. Abgänge und die dazugehörigen Ersatztiere können allerdings aus technischen Gründen erst nach circa drei Monaten im Mehrfachantrag-Flächen in der Beilage "Gefährdete Nutztierrassen" online angezeigt werden.

Weitere detaillierte Informationen zur Maßnahme "Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen" sind im gleichnamigen Maßnahmenerläuterungsblatt unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter zu finden.