Aufzeichnungsverpflichtungen im ÖPUL
17.01.2022 Im ÖPUL-Verlängerungsjahr 2022 müssen weiterhin entsprechende Aufzeichnungen geführt werden.Die Aufzeichnungsverpflichtungen sind in der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 geregelt. Diese gelten im Verlängerungsjahr 2022 bei Teilnahme an bestimmten Maßnahmen unverändert weiter. Insbesondere Betriebe, welche neu in die Maßnahme „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle“ eingestiegen sind, müssen die diesbezügliche Aufzeichnungsverpflichtung ab 2022 beachten. Die Aufzeichnungen müssen bei Vor-Ort-Kontrollen gemäß den rechtlichen Rahmenbedingungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden. Die Führung von Aufzeichnungen, die je nach ÖPUL-Maßnahme täglich zu aktualisieren sind, ist eine wichtige Voraussetzung, um die Prämien in voller Höhe zu erhalten. Ebenso sind je nach Betriebsart und Betriebsgröße Dokumentationen im Rahmen der Cross Compliance-Verpflichtungen erforderlich.
Aufzeichnungsverpflichtungen gemäß den ÖPUL-Mindestanforderungen
Im ÖPUL sind für die Ausbringung von Düngemitteln Aufzeichnungen vorgeschrieben. Diese Mindestanforderung ist nahezu bei sämtlichen flächenbezogenen ÖPUL-Maßnahmen zu erfüllen, bei denen Düngemittel zum Einsatz gelangen. Es sind die betriebs- bzw. kulturartenbezogenen Aufzeichnungen über die Stickstoffdüngung laut der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung zu erstellen (Stickstoff-Bilanz). Weiteres müssen zusätzliche Phosphordünger aus Handelsdünger über 100 kg/ha P2O5 dokumentiert und begründet werden. Die relevante Aufzeichnungsanforderungen gemäß den ÖPUL-Mindestanforderungen sind unter anderem im Maßnahmenerläuterungsblatt „Allgemeine Teilnahmebedingungen“, welches unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter einsehbar ist, näher beschrieben.
Maßnahmenspezifische Aufzeichnungen
Nachfolgend werden überblicksmäßig die Aufzeichnungsverpflichtungen bei einzelnen ÖPUL-Maßnahmen aufgelistet. Die detaillierten Anforderungen zu den Aufzeichnungsverpflichtungen können den jeweiligen ÖPUL-Maßnahmenerläuterungsblättern unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter bzw. betriebsbezogen unter www.eama.at entnommen werden.
Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen:
Dokumentation von Sorte und Saatgutmenge
Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün:
Schlagbezogene Aufzeichnungen über folgende Termine: Ernte der Hauptfrucht, Anlage und Umbruch der Zwischenfrucht (Begrünung) und Anlage der Nachfolge-Hauptfrucht
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle:
Schlagbezogene Aufzeichnungen über gedüngte Flächen in Bezug auf Art, Menge und Zeitpunkt der Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger und Biogasgülle; Dokumentation der Abgabe sowie des Zukaufs von Dritten
Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen:
Aufzeichnungen über Betrieb, Feldstücksnummer und -bezeichnung, Schlaggröße, Datum der Rodung bzw. Neuauspflanzung der Dauerkultur, Datum der Anlage und des Umbruchs der Begrünung oder der Bodengesundung
Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau:
Schlagbezogene Aufzeichnungen über Art und Menge der eingesetzten Nützlinge, Grund, Ziel und Datum des Einsatzes sowie die Entwicklung der Nützlinge
Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen:
Für Ackerflächen im Projektgebiet bezüglich Stickstoff-Düngung: Schlagbezogene Düngeplanung, laufende Dokumentation der Düngung, schlagbezogene Düngebilanz sowie betriebliche Nährstoffbilanz
Vorbeugender Grundwasserschutz auf Grünlandflächen in Salzburg:
Für Grünlandflächen innerhalb der Gebietskulisse bezüglich Stickstoff-Düngung: Laufende schlagbezogene Aufzeichnungen, betriebliche Nährstoffbilanz
Naturschutz:
Schlagbezogene Aufzeichnungen bei verpflichtender Beweidung bezüglich Dauer der Beweidung, Anzahl der Tiere und Angabe der Tierart (Weidetagebuch); Monitoringaufzeichnungen
Ergebnisorientierter Naturschutzplan:
Schlagbezogene Aufzeichnungen, Dokumentation im Fahrtenbuch
Naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen:
Schlagbezogene Aufzeichnungen bei verpflichtender Beweidung bezüglich Dauer der Beweidung, Anzahl der Tiere und Angabe der Tierart (Weidetagebuch); Monitoringaufzeichnungen
Biologische Wirtschaftsweise:
Dokumentationsverpflichtungen gemäß der Bio-Verordnung wie z.B. Aufzeichnungen über Ursprung, Art, Menge und Verwendung aller Betriebsmittel, Weideaufzeichnungen, Aufzeichnungen über Arzneimitteleinsatz in der Tierhaltung etc.
Tierschutz – Weide:
Dokumentation über die Weidehaltung der jeweiligen Tierkategorien bezüglich Zeiträume, Weideort sowie der tageweisen Hinderungs- und Unterbrechungsgründe (Weideblatt)
Tierschutz – Stallhaltung:
Anfertigung einer Stallskizze sowie eines Belegungsplanes (max. mögliche Belegung) für die jeweiligen Stallabteile
Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft:
Dokumentation im Betriebsbuch gemäß Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg
In welcher Form sind diese Aufzeichnungen zu führen?
Für die erforderlichen Aufzeichnungen gibt es keine Formvorschriften. Aufzeichnungsvorlagen für einzelne ÖPUL-Maßnahmen stehen unter anderem online unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter bzw. betriebsbezogen unter www.eama.at zur Verfügung. Auch andere Aufzeichnungen werden anerkannt, sofern diese die notwendigen Angaben enthalten. Die erforderlichen Aufzeichnungen können z.B. auch über EDV-Aufzeichnungsprogramme durchgeführt und am Betrieb ausgedruckt werden.
Aufbewahrungspflichten von ÖPUL-Unterlagen
Laut der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 sind generell sämtliche Unterlagen, welche die Förderung betreffen, sicher und überprüfbar am Betrieb aufzubewahren. Bei elektronisch geführten Aufzeichnungen wird empfohlen, diese in regelmäßigen Abständen auszudrucken. Die Aufbewahrungspflicht gilt für sämtliche im ÖPUL erforderlichen Aufzeichnungen, aber auch für Rechnungen und andere Belege des Betriebes. Diese beträgt zehn Jahre gerechnet ab Ende des Förderungsjahres, jedoch mindestens bis 31. Dezember 2026.