Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln
17.10.2022 Information über Stickstoff-VerbotszeiträumeDie Düngeverbote und Verbotszeiträume sind ein Teil der Cross Compliance-Bestimmungen und werden von der Agrarmarkt Austria (AMA) im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen überprüft.
Verbotszeiträume gemäß der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung
Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, die kein Dauergrünland oder Ackerfutterflächen (Ackerflächen, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden) sind und auf denen bis 15. Oktober keine Folgefrucht oder Zwischenfrucht angebaut worden ist, dürfen im Zeitraum von 15. Oktober bis 15. Februar keine stickstoffhältigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.
Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, die kein Dauergrünland oder Ackerfutterflächen sind, auf denen bis 15. Oktober eine Folgefrucht oder Zwischenfrucht angebaut worden ist, dürfen im Zeitraum von 15. November bis 15. Februar keine stickstoffhältigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.
Auf Dauergrünland oder Ackerfutterflächen dürfen im Zeitraum von 30. November bis 15. Februar keine stickstoffhältigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.
Weiters ist im Zeitraum von 30. November bis 15. Februar auf der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche die Ausbringung von Stallmist, Kompost, entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost verboten.
Bei frühanzubauenden Kulturen (Durum, Sommergerste etc.) bzw. Gründecken mit frühem Stickstoffbedarf wie Raps oder Wintergerste und für Kulturen unter Vlies oder Folie ist eine Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln ab 1. Februar zulässig.
Ebenso dürfen ab der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Beginn des jeweiligen oben angeführten Verbotszeitraumes auf Ackerflächen, sowie ab 1. Oktober bis zum Beginn des oben angeführten Verbotszeitraumes auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen, weiters auf durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähige Böden, die nicht wassergesättigt sind und eine lebende Pflanzendecke aufweisen, maximal 60 kg Stickstoff in feldfallender Wirkung pro Hektar stickstoffhältige mineralische Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.
Weitere zu beachtende Bestimmungen
Auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen und schneebedeckten Böden besteht ein generelles Ausbringungsverbot. Ein schneebedeckter Boden liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist.
Die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln und Klärschlamm – ausgenommen Mist, Kompost, Carbokalk, entwässerter Klärschlamm und Klärschlammkompost – darf nur auf einer lebenden Pflanzendecke oder unmittelbar vor der Feldbestellung erfolgen.
Die Einarbeitung im Zuge der Ausbringung von Gülle, Jauche und Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung hat möglichst binnen vier Stunden zu erfolgen, zumindest jedoch während des auf die Ausbringung folgenden Tages.
Bei Teilnahme an der ÖPUL 2015-Maßnahme "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle" ist bei Ausbringung auf unbewachsenen Boden der ausgebrachte Wirtschaftsdünger innerhalb von 24 Stunden nach der Ausbringung einzuarbeiten.
Übersichtstabelle betreffend die Stickstoff-Verbotszeiträume laut Cross Compliance
Stickstoff-Düngemittel | Kultur | Verbotszeitraum laut Nitrat-Aktionsprogramm Verordnung ab bis | |
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stickstoffhältige Mineraldünger, Gülle, Jauche, Biogasgülle, Gärrückstände und nicht entwässerter Klärschlamm (< 15 % Trockensubstanz (TS) | Ackerflächen ohne angebauter Kultur/Folgefrucht/Zwischenfrucht bis 15. Oktober | 15. Oktober | 15. Februar bzw. 31. Jänner* |
Ackerflächen mit angebauter Kultur/Folgefrucht/Zwischenfrucht bis 15. Oktober | 15. November | 15. Februar bzw. 31. Jänner* | |
Stallmist, Kompost, entwässerter Klärschlamm (> 15 % TS), Klärschlammkompost | Grünland und Ackerfutterflächen | 30. November | 15. Februar bzw. 31. Jänner* |
stickstoffhältige Düngemittel | Ackerkulturen | 30. November | 15. Februar |
* Für früh anzubauende Kulturen wie Durumweizen und Sommergerste und für Gründeckungen mit frühem Stickstoffbedarf wie Raps und Wintergerste sowie bei Kulturen unter Vlies oder Folie ist eine Düngung bereits ab 1. Februar zulässig. |
Es ist damit zu rechnen, dass die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung noch im heurigen Jahr geändert und mit 1. Jänner 2023 in Kraft treten wird. Das Ende der oben angeführten Verbotszeiträume wird gemäß derzeitigem Entwurf der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung unverändert bleiben.
Übersichtstabelle betreffend den Stickstoff-Verbotszeitraum für die mit 31. Dezember 2022 auslaufende ÖPUL 2015-Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen"
Stickstoff-Düngemittel | Kultur | Verbotszeitraum bei vorbeugendem Grundwasserschutz auf Ackerflächen ab |
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stickstoffhältige Mineraldünger, Gülle, Jauche, Biogasgülle, Gärrückstände, Klärschlamm, Klärschlammkompost | frühanzubauende Kulturen (Sommerweizen, Durum, Sommergerste und Feldgemüse unter Vlies oder Folie) | 20. September |
Ackerfutterflächen, Raps, Wintergerste, Kümmel | 15. Oktober | |
Mais | 20. September | |
alle anderen Ackerflächen | 20. September |
Bei Überschneidung der Fristen zwischen den einzelnen Bereichen ist die jeweils strengere Vorgabe einzuhalten.