Fristen zu den ÖPUL-Begrünungsmaßnahmen im Überblick

27.07.2022 Die spätesten Anlagetermine der Begrünungsvarianten 1 und 2 nahen

Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau

Betriebe, die an der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ teilnehmen, müssen mindestens 10 % ihrer Ackerfläche mit Zwischenfrüchten begrünen. Dafür stehen sechs verschiedene Varianten zur Verfügung, die sich insbesondere durch den Anlage- und Umbruchszeitpunkt unterscheiden. Alle Begrünungsvarianten müssen im Mehrfachantrag-Flächen 2022 beantragt werden. Die Varianten 1 und 2 müssen bis spätestens 31. August 2022 bzw. für die Varianten 3 bis 6 bis spätestens 30. September 2022 angegeben werden. Wurden die Begrünungsflächen bereits bei der Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen 2022 beantragt und ergeben sich Änderungen, so können mittels Korrektur die Begrünungsvarianten bis zur jeweiligen Frist geändert oder neu erfasst werden.

BegrünungsvarianteBeantragung bis spätestens am
Varianten 1 und 231. August 2022
Varianten 3 bis 630. September 2022


Betriebe, welche die Begrünungsvariante 1 oder 2 im Mehrfachantrag-Flächen 2022 beantragt haben, müssen bis spätestens am 31. Juli 2022 eine entsprechende Begrünungsmischung anlegen. Der Umbruch darf frühestens am 15. Oktober vorgenommen werden. Kann die Begrünung nicht zeitgerecht ausgesät werden, muss eine Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen 2022 erfolgen.

Für die Begrünungsvarianten 3 endet die Anlagefrist am 20. August, für die Begrünungsvarianten 4 am 31. August. Für die Begrünungsvariante 5 ist noch bis 20. September Zeit. Begrünungsvariante 6 muss bis 15. Oktober angelegt werden.

Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Fristen und Auflagen aller Begrünungsvarianten:

VarianteAnlage spätestens amFrühester Umbruch amEinzuhaltende Bedingungen
131.07.15.10.
  • Ansaat einer Bienenmischung aus mindestens 5 insektenblütigen Mischungspartnern (insektenblütige Pflanzen werden von Insekten bestäubt)
  • Befahrungsverbot bis 30.09. (ausgenommen Überqueren der Fläche)
  • Nachfolgend verpflichtender Anbau von Wintergetreide im HerbstSaatgutnachweis über Rechnung oder Etikett
231.07.15.10.
  • Ansaat aus mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern
  • Nachfolgend verpflichtender Anbau von Wintergetreide im Herbst
320.08.15.11.
  • Ansaat aus mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern
431.08.15.02.
  • Ansaat aus mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern
520.09.01.03.
  • Ansaat aus mindestens 2 verschiedenen Mischungspartnern
615.10.21.03.
  • Verpflichtender Einsatz folgender winterharter Kulturen oder deren Mischungen: Grünschnittroggen laut Saatgutgesetz, Pannonische Wicke, Zottelwicke, Wintererbse laut Saatgutgesetz oder Winterrübsen (inklusive Perko)


Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün

Bei Teilnahme an dieser Maßnahme muss am Betrieb eine flächendeckende Begrünung von mindestens 85 % der Ackerfläche zu jedem Zeitpunkt des gesamten Jahres mit Haupt- oder Zwischenfrüchten vorhanden sein.

Zeiträume

Die Fläche gilt im Rahmen der Maßnahme aber weiterhin als begrünt, wenn der maximale Zeitraum von

  • 30 Tagen ab Ernte der Hauptfrucht bis zur Anlage einer Zwischenfrucht
  • 30 Tagen ab Umbruch der Zwischenfrucht bis zum Anbau einer Hauptfrucht
  • 50 Tagen ab Ernte der Hauptfrucht bis zum Anbau einer folgenden Hauptfrucht

nicht überschritten wird. Bei Einhaltung dieser Zeiträume wird der Begrünungszeitraum nicht als unterbrochen gewertet.

Der Tag der Anlage der Haupt- oder Zwischenfrucht zählt bereits als Begrünungstag. Der Tag der Ernte der Hauptfrucht sowie der Tag des Umbruchs der Ackerfutterfläche bzw. der Zwischenfrucht wird nicht mehr als Begrünungstag, sondern als unbegrünter Tag gewertet.

Vorgaben bei Zwischenfrüchten

Die aktive Anlage von Zwischenfrüchten (inklusive Untersaaten) hat bis spätestens am 1. Oktober zu erfolgen. Die Mindestanlagedauer von Zwischenfrüchten muss 35 Tage betragen. Das heißt, dass Zwischenfrüchte und Untersaaten, die nach dem 1. Oktober angelegt werden oder die Mindestdauer von 35 Tagen nicht erreichen, als unbegrünt zählen. Die Zwischenfruchtflächen müssen im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen nicht bekannt gegeben werden.

Weitere detaillierte Informationen zur Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ und „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ sind in den gleichnamigen Maßnahmenerläuterungsblättern unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter#7268 zu finden.

Neue Förderperiode ab 2023

Ist geplant, ab 1. Jänner 2023 an der ÖPUL 2023-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ teilzunehmen, müssen die Mischungspartner der Zwischenfrüchte, die im Herbst 2022 angelegt werden und über den 1. Jänner 2023 bestehen bleiben, bereits nach den Bedingungen des ÖPUL 2023 gewählt werden. Eine Einreichversion des nationalen GAP-Strategieplans, der das ÖPUL 2023 beinhaltet, steht im Internet unter https://info.bmlrt.gv.at/themen/landwirtschaft/eu-agrarpolitik-foerderungen/nationaler-strategieplan/gsp-einreichung.html zur Verfügung. Da die Rechtsgrundlagen für die neue Förderperiode ab 2023 noch in Ausarbeitung sind, können derzeit getätigte Auskünfte nur vorbehaltlich gelten.