Verbotszeiträume bei der Stickstoff-Düngung enden
09.02.2022 Bei den Maßnahmen „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“ und „Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft“ sind strengere Verbotszeiträume bei der Stickstoff-Düngung einzuhaltenNeben der Einhaltung der Vorgaben der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung hinsichtlich Stickstoff-Düngung sind bei der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“ die strengeren Verbotszeiträume im Vergleich zur Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung zu beachten. Auf Ackerflächen innerhalb der Gebietskulisse der Maßnahme endet das Verbot zur Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, Klärschlamm und Klärschlammkompost (ausgenommen Mist und Kompost) je nach Kultur erst im Februar oder März. Auch bei der Maßnahme „Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft“ sind strengere Vorgaben einzuhalten.
Übersichtstabelle betreffend das Ende des Stickstoff-Verbotszeitraumes laut der ÖPUL-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“:
N-Düngemittel | Kultur | letzter Tag des Verbotszeitraumes |
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Stallmist, Kompost (ohne Klärschlammkompost) | alle Ackerkulturen | es gelten die Regeln nach Nitrat-Aktionsprogramm |
alle anderen stickstoffhaltigen Düngemittel | Ackerfutterflächen, Winterraps, Wintergerste, Winterkümmel, Sommerweizen, Sommerdurum, Sommergerste und Feldgemüse unter Vlies oder Folie | 15. Februar |
Mais | 21. März | |
alle anderen Ackerflächen | 1. März |
N-Düngemittel | Kultur | letzter Tag der Bewilligungspflicht |
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alle stickstoffhaltigen Düngemittel | Winterraps, Wintergerste | 31. Jänner |
Kren | 28. Februar | |
Sommergerste | 9. März | |
Körnermais, Silomais | 24. März | |
Hirse, Kürbis | 31. März | |
alle anderen Ackerflächen | 15. Februar |
Übersichtstabelle betreffend das Ende des Stickstoff-Verbotszeitraumes laut Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (Cross Compliance):
N-Düngemittel | Kultur | letzter Tag des Verbotszeitraumes |
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alle stickstoffhaltigen Düngemittel | Winterraps, Wintergerste, Sommerdurum, Sommergerste und Kulturen unter Vlies oder Folie | 31. Jänner |
alle anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen | 15. Februar |
Darüber hinaus sind folgende Vorgaben zu beachten:
- Verbot der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden
- zeitlich und mengenmäßig bedarfsgerechte Düngung
- strengere Vorgaben in Schutz- und Schongebieten
- zusätzliche Einschränkungen durch ÖPUL-Maßnahmen