ÖPUL 2023 - Die hohen Niederschläge und Kälte im Frühjahr 2023 werden bei bestimmten Maßnahmenfristen als bewirtschaftungsverändernder Umstand anerkannt
03.05.2023 Witterungsbedingte Abweichungen bei den Maßnahmen „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ und „Erosionsschutz Acker“ werden bei Vor-Ort-Kontrollen toleriertBei der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ ist ein maximaler Zeitraum zwischen Umbruch der Zwischenfrucht und Anbau der Folgehauptkultur mit 30 Tagen vorgegeben. Im Rahmen der Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ darf der Zeitraum zwischen der ersten Bodenbearbeitung und dem Anbau der Folgekultur beim Mulchsaatverfahren maximal 4 Wochen betragen. Grundsätzlich muss die Flächenbewirtschaftung so erfolgen, dass die Einhaltung der genannten Fristen durch vorausschauende Umsetzung von Bewirtschaftungsmaßnahmen gewährleistet ist.
Vor-Ort-Kontrollen berücksichtigen witterungsbedingte Fristüberschreitung
Die im Frühjahr 2023 teilweise unerwartet hohen sowie lange andauernden Niederschläge machten vielerorts Ackerböden länger unbefahrbar. In Kombination mit dem unvorhergesehenen Kälteeinbruch im April verzögerte sich oftmals der ursprünglich geplante fristgerechte Anbau einer Sommerung. Sofern es witterungsbedingt zu geringfügigen Überschreitungen der oben genannten Fristen gekommen ist, wird dies unter Glaubhaftmachung einer vorausschauenden Bewirtschaftung bei einer etwaigen Vor-Ort-Kontrolle nicht als Verstoß bewertet. Voraussetzung dafür ist, dass der Anbau zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachgeholt wurde bzw. wird. Entsprechende Belege (z.B. Fotos) sind am Betrieb aufzubewahren, um diesen Umstand nachweisen zu können.
Keine einzelbetriebliche Meldung an die AMA erforderlich
Eine gesonderte einzelbetriebliche Meldung ist im Fall einer witterungsbedingten Fristüberschreitung bezüglich der maximal 30 Tage bei der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ und der maximal 4 Wochen zwischen der ersten Bodenbearbeitung und dem Anbau der Folgekultur beim Mulchsaatverfahren bei der Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ nicht erforderlich. In den verpflichtend zu führenden schlagbezogenen Aufzeichnungen der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ sind das Datum des Begrünungsumbruchs und das Datum der Anlage der nachfolgenden Hauptfrucht zu dokumentieren.