NLAV Zertifizierungsstelle

Information zur Nachhaltigkeitszertifizierung nach Artikel 29, 30 und 31 Richtlinie (EU) 2018/2001 i. d. g. F.

Stand: März 2025

Neuberechnung NUTS-Werte im Sinne des Artikel 31 Absatz 2 und 4 Richtlinie (EU) 2018/2001 i. d. g. F.

Mit DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/387 vom 27. Februar 2025  hat die Europäische Kommission den Antrag Österreichs auf Anerkennung der Berechnung typischer Treibhausgasemissionen aus dem Anbau landwirtschaftlicher Rohstoffe für die Zwecke von Artikel 31 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 positiv bewertet. (siehe: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025D0387)

Diese positiv bewerteten NUTS2-Werte für Österreich entnehmen Sie bitte der nachstehenden Seite:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025D0387#anx_1

Kurzinformation zur Registrierung von Zertifizierungsstellen

Stand: August 2023

Mit der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung - NLAV), BGBl. II Nr. 124/2018 vom 12.06.2018 (geändert durch BGBI. II Nr. 88/2023 vom 03.04.2023) wurde die AMA als zuständige Behörde für die Registrierung und Überwachung der Zertifizierungsstellen ermächtigt.

  • Die Registrierung ist von jeder Zertifizierungsstelle zu beantragen, die Zertifikate für Unternehmen mit Sitz in Österreich ausstellt.
  • Diese Registrierung erfolgt unabhängig davon, ob die Zertifizierungsstelle ihren Sitz in Österreich, der Europäischen Union oder in einem Drittstaat hat.
  • Details zur Registrierung werden laufend zeitgerecht in diesem Bereich veröffentlicht.

Weiter führende Information: