ÖPUL 2015: Informationen zu den Tierschutzmaßnahmen
14.04.2022 Auf die Weidevorgaben und die korrekte Angabe der förderfähigen Tiere ist zu achtenDie Weidesaison hat begonnen: Bei der ÖPUL-Maßnahme „Tierschutz – Weide“ müssen die Tiere an mindestens 120 Tagen im Jahr geweidet werden. Die Aufzeichnungspflichten und Fristen zur Meldung von nicht förderfähigen Tieren gelten im Verlängerungsjahr 2022 unverändert weiter.
Unabhängig von der Teilnahme an „Tierschutz – Weide“ sind bei der Teilnahme an der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ die Bestimmungen der EU-Bio-Verordnung Nr. 2018/848 und die ergänzenden nationalen Tierhaltungsvorschriften einzuhalten. Falls Bio-Betriebe die Weidevorgaben heuer nicht einhalten können, kann die „konventionelle Tierhaltung“ letztmalig im Mehrfachantrag-Flächen 2022 beantragt werden.
Auch die einzuhaltenden Bedingungen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme „Tierschutz – Stallhaltung“ gelten unverändert weiter. Die Tiere müssen in Gruppen auf eingestreuten Systemen gehalten werden. Bei den Tierkategorien „Männliche Rinder ab ½ Jahr“ und „Jung- und Mastschweine ab 32 kg Lebendgewicht“ muss dies bei mindestens 50 % eingehalten werden. Den Tieren ist eine eingestreute Liegefläche im Ausmaß von 40 % der geforderten nutzbaren Gesamtfläche zur Verfügung zu stellen.
Angaben im Mehrfachantrag-Flächen 2022
Vollständige und richtige Angaben in der Tierliste sind eine Voraussetzung, um unter anderem die korrekte Prämienberechnung bei den ÖPUL 2015-Tierschutzmaßnahmen zu gewährleisten. Zu beachten ist, dass die Anzahl der prämienfähigen Schafe und Ziegen bei der Maßnahme „Tierschutz – Weide“ im Mehrfachantrag-Flächen 2022 zusätzlich unter den MFA-Angaben einzutragen ist. Bei der Maßnahme „Tierschutz – Stallhaltung“ sind die Jung- und Mastschweine ab 32 kg Lebendgewicht, für welche eine Teilnahme nicht möglich ist, einzutragen.
Bei Rindern sind keine Angaben in der Tierliste erforderlich, diese werden automatisch aus der Rinderdatenbank entnommen. Im Mehrfachantrag-Flächen sind jedoch unter MFA-Angaben gegebenenfalls die nicht förderfähigen Tiere ohrmarkenbezogen einzutragen.
Meldefristen
Stellt sich im Jahresverlauf 2022 heraus, dass Rinder bei den Tierschutzmaßnahmen die Bedingungen nicht erfüllen und daher nicht prämienfähig sind, ist eine Meldefrist von 10 Tagen nach Bekanntwerden des Umstands zu beachten. Die Meldung an die AMA ist ausschließlich online über www.eama.at als Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen durchzuführen, indem die betroffenen Tiere ohrmarkenbezogen von der Maßnahme abgemeldet werden.
Bei einer Reduktion der prämienfähigen Schafe, Ziegen oder Schweine gegenüber der ursprünglichen Beantragung ist ebenfalls eine Korrektur über www.eama.at binnen 10 Tagen nach Bekanntwerden des Umstands vorzunehmen, indem die beantragte Anzahl entsprechend verringert wird.
Datenabgleich zwischen AMA und Statistik Austria
Das Veterinärinformationssystem VIS wird von der Bundesanstalt Statistik Österreich geführt. Gemäß einer Festlegung durch die Europäischen Kommission muss ein Abgleich der an das VIS gemeldeten Tierinformationen mit den AMA-Daten erfolgen. Die AMA kann dadurch neben der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen die Antragsangaben im Bereich der Tierschutzmaßnahmen bei Schafen, Ziegen und Schweinen plausibilisieren und nachprüfen. VIS-Daten werden auch für Vor-Ort-Kontrollen im Bereich der gekoppelten Stützung und der Cross Compliance verwendet. Es ist daher auch auf die korrekte Meldung an das VIS zu achten.
Aufzeichnungspflichten bei Tierschutz – Weide
In jedem Teilnahmejahr sind tagaktuelle und genaue Aufzeichnungen über die Weidehaltung zu führen. Diese werden im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft. In der Aufzeichnungsvorlage (Weideblatt) unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter#5208 sind die erforderlichen Angaben angeführt, es können jedoch auch andere Formulare oder Aufzeichnungsprogramme verwendet werden.
Stallskizze und Belegungsplan bei Tierschutz – Stallhaltung
Die Teilnahme an der Maßnahme „Tierschutz – Stallhaltung“ erfordert eine Stallskizze sowie einen Belegungsplan (Besatzdichte) für die Stallabteile. Dafür gibt es keine Formvorschrift. Im Idealfall werden die Stallskizze und der Belegungsplan in einem Dokument zusammengefasst. Für die Stallskizze bietet sich der Bauplan an. Der Belegungsplan ist für alle Abteile/Boxen zu führen, in denen Tiere stehen, mit denen an der Maßnahme teilgenommen wird. Wichtig ist, dass die maximal mögliche Anzahl an Tieren je Stallabteil angegeben wird. Diese berechnet sich aus der Buchtengröße und den Vorgaben zum Mindestplatzbedarf je Tier im Stallabteil.
Weitere detaillierte Informationen zu den Maßnahmen „Tierschutz – Weide“, „Tierschutz – Stallhaltung“ und „Biologische Wirtschaftsweise“ sind in den Maßnahmenerläuterungsblättern unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter zu finden.