ÖPUL 2023 - Informationen zu den Maßnahmen „Almbewirtschaftung“ und „Tierwohl – Behirtung“
28.06.2023 Die Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste ist spätestens am 17. Juli einzureichen. Der Erstauftrieb der förderfähigen Tiere muss bis spätestens am 15. Juli erfolgen.Bei der mehrjährigen ÖPUL-Maßnahme „Almbewirtschaftung“ werden Almweideflächen gefördert, die an mindestens 60 Kalendertagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) und Neuweltkamelen (Lamas und Alpakas) bestoßen werden.
Die Maßnahme „Tierwohl – Behirtung“ ist eine einjährige ÖPUL-Maßnahme. An der Maßnahme „Almbewirtschaftung“ muss verpflichtend teilgenommen werden (Kombinationsverpflichtung). Optional ist ein Prämienzuschlag für Herdenschutzhunde möglich.
Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste bis spätestens am 17. Juli 2023 einreichen
Die „Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ gilt als Zahlungsantrag für die Maßnahmen „Almbewirtschaftung“ und „Tierwohl – Behirtung“ und ist heuer bis spätestens am 17. Juli 2023 (ohne Nachfrist) online unter www.eama.at einzureichen. Korrekturen der „Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“, die nach dem 17. Juli 2023 gesendet werden und zu einer Prämienausweitung führen würden, können nicht mehr für die Förderungsberechnung berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt dabei für eine ausschließlich mit Rindern bestoßene Alm mit der Erschließungsstufe 1 und ohne Teilnahme an der Maßnahme „Tierwohl – Behirtung“. Bei diesen Almen kann auf die Einreichung der „Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste" verzichtet werden und es gilt die „Alm-/Weidemeldung Rinder“ als Zahlungsantrag. Ansonsten sind der Erschließungszustand sowie die weiteren prämienrelevanten Beantragungserfordernisse für die Maßnahmen „Almbewirtschaftung“ und „Tierwohl – Behirtung“ bis spätestens am 17. Juli 2023 vorzunehmen.
Für die Auszahlung können grundsätzlich nur jene Tiere berücksichtigt werden, die bis spätestens am 15. Juli 2023 auf eine Alm aufgetrieben wurden.
Meldung von Schafen und Ziegen
Schafe und Ziegen müssen in der „Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ einzeltierbezogen mit Angabe der Ohrmarke und den zugehörigen Stammdaten (Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum) beantragt werden. Bei Mutterschafen und Mutterziegen ist zusätzlich anzugeben, ob es sich um gemolkene Tiere (Milchvieh) handelt. Die Meldefrist für den Auftrieb beträgt 7 Kalendertage. Wird die Meldefrist überschritten, werden maximal 7 Tage vor dem Meldedatum als Alpungstage anerkannt. Es gibt jedoch keine weitergehenden Konsequenzen. Das angegebene voraussichtliche Abtriebsdatum muss jedenfalls unmittelbar nach dem Abtrieb bestätigt bzw. auf das tatsächliche Abtriebsdatum korrigiert werden.
Meldung von Equiden und Neuweltkamelen
Equiden und Neuweltkamele sind in Stück in der „Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ zu beantragen. Die Meldefrist für den Auftrieb beträgt 7 Kalendertage. Wird die Meldefrist überschritten, werden maximal 7 Tage vor dem Meldedatum als Alpungstage anerkannt. Es gibt jedoch keine weitergehenden Konsequenzen. Bereits beim Auftrieb kann auch das Abtriebsdatum angegeben werden. Der Abtrieb zu einem anderen als dem ursprünglich erfassten Abtriebsdatum muss unmittelbar nach dem Abtrieb korrigiert werden.
Meldung Rinder
Rinder sind über die „Alm-/Weidemeldung Rinder“ zu melden. Bei Rindern muss der Almauftrieb einzeltierbezogen binnen 14 Kalendertagen mittels der „Alm-/Weidemeldung Rinder“ online über das eAMA RinderNET beantragt werden. Bei Kühen ist zusätzlich anzugeben, ob es sich um gemolkene Tiere (Milchvieh) handelt. Bei späterer Meldung gelten die Tiere maximal 14 Tage vor dem Meldedatum als gealpt. Das angegebene voraussichtliche Abtriebsdatum muss jedenfalls unmittelbar nach dem Abtrieb bestätigt bzw. auf das tatsächliche Abtriebsdatum korrigiert werden.
Bestoßung während mindestens 60 Tagen
Eine Bestoßung durch die in der „Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ angeführten Schafe, Ziegen, Equiden und Neuweltkamele sowie die in der „Alm-/Weidemeldung Rinder“ angeführten Rinder muss an mindestens 60 Tagen erfolgen. Das Auftriebsdatum zählt dabei zur Weidedauer dazu, der Abtriebstag wird nicht mehr als Weidetag angerechnet. Die 60-tägige Mindestweidedauer muss nicht durch eine durchgängige Bestoßung einer einzelnen Alm erreicht werden, es können auch Unterbrechungen stattfinden oder mehrere Almen nacheinander bestoßen werden.
Werden Rinder, Schafe oder Ziegen auf mehrere Almen aufgetrieben, so wird die Prämie anteilig nach der Verweildauer auf die jeweilige Alm aufgeteilt.
Meldung höhere Gewalt
Eine Meldung von höherer Gewalt für Tiere auf Almen ist innerhalb von drei Wochen nach dem Zeitpunkt, ab dem die betroffene Person dazu in der Lage ist, vorzunehmen.
Fälle höherer Gewalt von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen sind ohrmarkenbezogen unter www.eama.at in der Auftriebsliste zu melden. Unabhängig von der Meldung höherer Gewalt ist für Rinder zusätzlich eine Verendungsmeldung des tierhaltenden Betriebs über das eAMA-RinderNET innerhalb von 7 Tagen durchzuführen.
Fälle höherer Gewalt von Equiden und Neuweltkamelen sind über das Formular „Pferde und Neuweltkamele – Änderungsmeldung Alm/Gemeinschaftsweide – Auftriebsliste“ zu melden. Das Formular, zu finden unter www.ama.at/fachliche-informationen/almen-gemeinschaftsweiden/formulare-merkblaetter, ist unter www.eama.at hochzuladen.
Als Fall höherer Gewalt können folgende Gründe anerkannt werden: Blitzschlag, Steinschlag, anzeigepflichtige Seuche, Naturkatastrophe, Wildtierriss und Präventivabtrieb Wildtierriss. Krankheit und Unfall gelten nicht als höhere Gewalt. Details über die beizulegenden Nachweise und weitere Einzelfälle können dem Merkblatt „Mehrfachantrag 2023“ unter www.ama.at/fachliche-informationen/mehrfachantrag/merkblaetter und dem Merkblatt „Almen & Gemeinschaftsweiden“ unter www.ama.at/fachliche-informationen/almen-gemeinschaftsweiden/formulare-merkblaetter entnommen werden.
Wenn es sich dabei um Tiere handelt, welche vom tierhaltenden Betrieb auch in die Maßnahmen „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“, „Tierwohl – Weide“ oder „Tierwohl – Stallhaltung Rinder“ eingebracht wurden, muss gegebenenfalls zusätzlich zur Online-Meldung in der Almauftriebsliste eine separate Meldung durch den tierhaltenden Betrieb an die AMA erfolgen, damit bei Anerkennung der höheren Gewalt die betroffenen Tiere auch für diese ÖPUL-Maßnahmen angerechnet werden können.
Weitere detaillierte Informationen zu den geltenden Förderbedingungen der Maßnahmen „Almbewirtschaftung“ und „Tierwohl – Behirtung“ sowie zur Antragstellung sind in den jeweiligen Maßnahmeninformationsblättern unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden.