Meldeverpflichtungen bei der ÖPUL-Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“
01.08.2024 Der Abgang von beantragten Tieren muss bekannt gegeben werden.Bei der Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ müssen alle prämienfähigen Tiere zumindest von 1. April bis 31. Dezember des Förderjahres am Betrieb gehalten werden. Kann die Haltedauer bei Pferden, Schafen, Ziegen und Schweinen auf Grund eines Abgangs während der Haltedauer infolge Verkauf, Verendung oder Schlachtung nicht erfüllt werden, muss dies der AMA gemeldet werden.
Meldung von Abgang und Nachbesetzung
Jeder Abgang von beantragten Pferden, Schafen, Ziegen oder Schweinen während der vorgeschriebenen Haltedauer ist binnen 7 Tagen online an die AMA zu melden. Die Abgangsmeldung ist als Korrektur zum Mehrfachantrag in der Beilage „Gefährdete Nutztierrassen“ unter www.eama.at vorzunehmen. Bei Auftrieb auf eine Alm oder Gemeinschaftsweide ist keine Abgangsmeldung notwendig. Wird der Abgang bei einem Schaf oder einer Ziege wegen Verkauf, Verendung oder Schlachtung gemeldet, welches zu diesem Zeitpunkt auf einer Alm oder Gemeinschaftsweide aufgetrieben ist, so löst die Abgangsmeldung eine automatische Abtriebsmeldung in der Beilage „Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ aus.
Eine Nachbesetzung ist innerhalb von fünf Wochen mit förderbaren Tieren der gleichen Rasse (Ersatztiere) möglich. In diesem Fall bleibt der Prämienanspruch erhalten. Die Frist gilt auch über den 31. Dezember eines Teilnahmejahres hinaus. Die Nachbesetzung ist innerhalb von sieben Kalendertagen ab Nachbesetzung als Korrektur zum Mehrfachantrag in der Beilage „Gefährdete Nutztierrassen“ zu erfassen.
Die nachbesetzten Tiere müssen zumindest ab dem Zeitpunkt der Nachbesetzung alle Förderverpflichtungen erfüllen.
Meldung von Zuchteinsätzen
Die Weitergabe von Tieren während der Haltedauer ist nur als vorübergehender Aufenthalt der Tiere
- auf einer Zuchtstation für Züchtungszwecke für maximal sechs Monate sowie
- bei vorübergehendem Zuchteinsatz von männlichen Zuchttieren auf einem landwirtschaftlichen Betrieb für maximal drei Monate zulässig.
Vor der Weitergabe von beantragten Pferden, Schafen, Ziegen oder Schweinen ist eine Meldung (Meldung Zuchteinsatz) an die AMA notwendig. Die Meldung muss online über www.eama.at unter dem Reiter „Eingaben“, im Menüpunkt „Andere Eingaben“ in dem dafür vorgesehenen Eingabeformular ausgefüllt und abgesendet werden.
Nicht meldepflichtig ist die vorübergehende Abwesenheit von diesen Tieren im Ausmaß von maximal zehn Tagen (z.B. Zuchtstation, Tierschau, Reitveranstaltung). Diese kurzzeitige Abwesenheit ist jedoch beim antragstellenden Betrieb formlos zu dokumentieren und im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle durch Unterlagen zu belegen.
Entfall der Meldepflichten bei Rindern
Bei Rindern entfallen aufgrund der Meldungen an die Rinderdatenbank nicht nur die einzeltierbezogene Beantragung, sondern auch sämtliche erforderliche Meldepflichten (Abgang und Nachbesetzung sowie Weitergabe zwecks Zuchteinsatz). Diese werden automatisch aus der Rinderdatenbank übernommen. Abgänge und die dazugehörigen Ersatztiere können allerdings aus technischen Gründen erst nach circa drei Monaten im Mehrfachantrag in der Beilage „Gefährdete Nutztierrassen“ online angezeigt werden.
Gesetzliche Meldepflichten bei Pferden, Schafen, Ziegen und Schweinen
Unabhängig von den erforderlichen Meldungen zur Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ sind auch die gesetzlich erforderlichen Meldungen an das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) von den antragstellenden Betrieben zu berücksichtigen.
Weitere detaillierte Informationen zu den geltenden Förderverpflichtungen der Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ sowie zur Antragstellung sind im gleichnamigen Merkblatt unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden.
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