ÖPUL 2023 - Pflanzenschutzmitteleinsatz bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen
28.02.2024 In der Feldstücksliste des Mehrfachantrages 2024 sind Pflanzenschutzmitteleinsätze zu deklarierenIn einer EU-Verordnung ist vorgeschrieben, dass bei Teilnahme an bestimmten ÖPUL-Maßnahmen der Pflanzenschutzmitteleinsatz seit dem Mehrfachantrag 2023 angegeben werden muss. Diese Verpflichtung besteht bei allen Maßnahmen mit Verbot von bestimmten Pflanzenschutzmitteln und trifft nur im Fall einer flächigen Anwendung zu. Die Ausbringung von gebeiztem Saatgut zählt ebenfalls als flächige Pflanzenschutzmittelanwendung. Die Umsetzung dieser Vorgabe erfordert eine schlagbezogene Code-Angabe in der Feldstücksliste des Mehrfachantrages bei folgenden ÖPUL-Maßnahmen:
- Alle Flächen in der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“
- Grünland- und Ackerfutterflächen in der Maßnahme „Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel“
- Dauer-/Spezialkulturen und Weinflächen in der Maßnahme „Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ und „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“
- Almweideflächen in der Maßnahme „Almbewirtschaftung“
- Ackerflächen in der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“
Folgende Codes sind bei der elektronischen Erfassung des Mehrfachantrages 2024 auf www.eama.at bei betroffenen Schlägen anzugeben:
Code | Bezeichnung |
---|---|
PSMBIO | Im Biolandbau zugelassene Pflanzenschutzmittel |
PSMCS | Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel |
PSMCSH | Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel – Herbizide (ausschließlich bei Wein-, Obst- und Hopfenflächen) |
PSMCSI | Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel – Insektizide (ausschließlich bei Wein-, Obst- und Hopfenflächen) |
Die Einhaltung der verpflichtenden Kennzeichnung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes wird als inhaltliche Bewirtschaftungsauflage (Förderverpflichtung) in den genannten ÖPUL-Maßnahmen gewertet.
Erfolgt kein Pflanzenschutzmitteleinsatz oder keine Ausbringung von gebeiztem Saatgut bei den oben angeführten ÖPUL-Maßnahmen, ist keine gesonderte Angabe erforderlich. Die detaillierten Bestimmungen sind in den jeweiligen Maßnahmeninformationsblättern nachzulesen, die unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter abgerufen werden können.
Kennzeichnung bereits vor dem Pflanzenschutzmitteleinsatz möglich
Die Angabe der Codes kann bereits vor der Ausbringung im Zuge der Einreichung des Mehrfachantrages erfolgen, wenn ein Pflanzenschutzmitteleinsatz geplant ist. Sobald absehbar ist, dass doch kein Einsatz stattfindet, ist die Codierung zu streichen. Änderungen oder Nachtragungen von Codes sind so rasch als möglich vorzunehmen, um eine etwaige Beanstandung oder Unklarheit bei einer Vor-Ort-Kontrolle zu vermeiden.
Mehrmaliger Pflanzenschutzmitteleinsatz auf der Fläche
Erfolgt z.B. auf einer Ackerkultur sowohl ein Pflanzenschutzmitteleinsatz mit einem im Biolandbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel als auch mit einem chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel, ist es ausreichend, wenn hierfür auf dem betroffenen Acker-Schlag nur der Code PSMCS vergeben wird.
Bei Wein-, Obst- oder Hopfenflächen ist bei Einsatz eines Herbizids der Code PSMCSH zu erfassen bzw. der Code PSMCSI, wenn der Einsatz eines chemisch-synthetisches Insektizids erfolgt. Der Code PSMCS ist für andere chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel zu vergeben, beispielsweise für Fungizide. Nur bei ausschließlichem Einsatz von biologischen Pflanzenschutzmitteln ist der Code PSMBIO anzugeben.
Ausnahme bei behördlicher Anordnung
Bei Teilnahme an der Maßnahme „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ kann es vorkommen, dass eine behördliche Maßnahme zur Bekämpfung von Schaderregern, wie z.B. der amerikanischen Rebzikade, angeordnet wird. Wenn in diesem Fall ein chemisch-synthetisches Insektizid eingesetzt wird, ist dennoch auf den betroffenen Weinflächen der Code PSMCSI zu erfassen. Zusätzlich ist die behördliche Anordnung über www.eama.at im Register Eingaben -> andere Eingaben hochzuladen. Nur in diesem Fall führt der Code PSMCSI zu keinem Verstoß bei der Maßnahme „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ und auch die Prämie kann für die Maßnahme gewährt werden. Eine einzelbetriebliche Online-Eingabe kann unterbleiben, wenn die Meldung zentral durch die jeweilige Stelle des Landes an die AMA erfolgt.