Angabe des Pflanzenschutzmitteleinsatzes bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen

03.03.2025 In der Feldstücksliste des Mehrfachantrages ist eine Codierung vorzunehmen

Seit dem Jahr 2023 gilt entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 die Vorgabe, dass ein flächiger Pflanzenschutzmitteleinsatz im Mehrfachantrag angegeben werden muss. Dies gilt bei Teilnahme an ÖPUL-Maßnahmen, die eine Anwendungseinschränkung bei Pflanzenschutzmitteln vorsehen. Die Einhaltung der verpflichtenden Kennzeichnung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes wird als inhaltliche Bewirtschaftungsauflage gewertet. Die Umsetzung dieser Förderverpflichtung erfordert eine schlagbezogene Code-Angabe in der Feldstücksliste des Mehrfachantrages. Die Ausbringung von gebeiztem Saatgut zählt ebenfalls als flächige Pflanzenschutzmittelanwendung.

ÖPUL-Maßnahmen mit Codierungsverpflichtung

Die Angabe des Pflanzenschutzmitteleinsatzes im Mehrfachantrag ist ausschließlich bei der Teilnahme an jenen ÖPUL-Maßnahmen verpflichtend, in denen ein Verbot oder eine Einschränkung von Pflanzenschutzmitteln vorgeschrieben ist. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, bei welchen ÖPUL-Maßnahmen und Flächen diese Vorgabe einzuhalten ist.

ÖPUL-Maßnahme
Betroffene Flächen
Biologische Wirtschaftsweise
Alle Flächen
Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel
Grünland- und Ackerfutterflächen
Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen
Wein-, Obst-, und Hopfenflächen
Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen
Wein-, Obst- und Hopfenflächen
Almbewirtschaftung
Almweideflächen
Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker
Ackerflächen


Schlagbezogene Codierung

Wenn ein flächiger Pflanzenschutzmitteleinsatz oder die Ausbringung von mit Pflanzenschutzmitteln gebeiztem Saatgut erfolgt, ist bei betroffenen Schlägen folgender Code bei der elektronischen Erfassung des Mehrfachantrages auf www.eama.at anzugeben.

Code
Bezeichnung
PSMBIO
Im Biolandbau zugelassene Pflanzenschutzmittel
PSMCS
Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel
PSMCSH
Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel – Herbizide (ausschließlich bei Wein-, Obst- und Hopfenflächen)
PSMCSI
Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel – Insektizide (ausschließlich bei Wein-, Obst- und Hopfenflächen)


Mehrmaliger Pflanzenschutzmitteleinsatz auf der Fläche

Erfolgt beispielsweise auf einer Ackerkultur sowohl ein Pflanzenschutzmitteleinsatz mit einem im Biolandbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel, als auch mit einem chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel, ist es ausreichend, wenn hierfür auf dem betroffenen Acker-Schlag nur der Code PSMCS vergeben wird.

Bei Wein-, Obst- oder Hopfenflächen ist bei Einsatz eines Herbizids der Code PSMCSH zu erfassen und der Code PSMCSI, wenn der Einsatz eines chemisch-synthetisches Insektizids erfolgt. Der Code PSMCS ist für andere chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel zu vergeben, beispielsweise für Fungizide. Nur bei ausschließlichem Einsatz von biologischen Pflanzenschutzmitteln ist der Code PSMBIO anzugeben.

Kennzeichnung bereits vor dem Pflanzenschutzmitteleinsatz möglich

Die Angabe der Codes kann bereits vor der Ausbringung im Zuge der Einreichung des Mehrfachantrages erfolgen, wenn ein Pflanzenschutzmitteleinsatz geplant ist. Sobald absehbar ist, dass doch kein Einsatz stattfindet, ist die Codierung zu streichen. Änderungen oder Nachtragungen von Codes sind so rasch als möglich vorzunehmen, um eine etwaige Beanstandung bei einer Vor-Ort-Kontrolle zu vermeiden.

Ausnahme bei behördlicher Anordnung

Bei Teilnahme an der Maßnahme „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ kann es vorkommen, dass eine behördliche Maßnahme zur Bekämpfung von Schaderregern, wie z. B. der amerikanischen Rebzikade, angeordnet wird. Wenn in diesem Fall ein chemisch-synthetisches Insektizid eingesetzt wird, ist auf den betroffenen Weinflächen der Code PSMCSI zu erfassen. Zusätzlich ist die behördliche Anordnung über www.eama.at im Register Eingaben → andere Eingaben hochzuladen. Nur in diesem Fall führt der Code PSMCSI zu keinem Verstoß bei der Maßnahme „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ und auch die Prämie kann für die Maßnahme gewährt werden. Eine einzelbetriebliche Online-Eingabe kann unterbleiben, wenn eine gebietsbezogene Anordnung vorliegt und die Meldung zentral durch die jeweilige Stelle des Landes an die AMA erfolgt.

Hinweis

Gemäß den allgemeinen Konditionalitätsbestimmungen müssen weitergehende Aufzeichnungen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln geführt werden, unabhängig von den ÖPUL-spezifischen Codierungen im Mehrfachantrag. Diesbezügliche Informationen sind im Merkblatt Konditionalität unter www.ama.at/formulare-merkblaetter abrufbar.

Weitere Informationen und die detaillierten Bestimmungen können in den jeweiligen ÖPUL-Maßnahmeninformationsblättern unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter nachgelesen werden.

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