Grundsätzliches zur Vor-Ort-Kontrolle der AMA

Warum wird kontrolliert?

Die Agrarmarkt Austria (AMA) wurde vom Gesetzgeber mit dem AMA-Gesetz 1992 als juristische Person des öffentlichen Rechts geschaffen und als EU konforme Marktordnungsstelle eingerichtet.

Die AMA untersteht der Aufsicht des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) .

Die Vergabe öffentlicher Mittel von EU, Bund und Ländern bedingt eine genaue Vorgehensweise und strenge Kontrolle. Die AMA ist verpflichtet, Vor-Ort-Kontrollen (VOK) bei den betroffenen antragstellenden Personen durchzuführen.

Gemäß der GAP-Strategieplan-Änderungsverordnung (GSP-AV) sind diese so durchzuführen, dass zuverlässig geprüft wird, ob 

  • 1. die in den Anträgen und Anbringen gemachten Angaben richtig und vollständig sind, 
  • 2. alle Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die jeweiligen Fördermaßnahmen eingehalten werden und 
  • 3. gegebenenfalls die Anforderungen und Standards für die Konditionalität eingehalten werden.

Wer kontrolliert?

Gemäß Art. 1 der VO (EU) 2022/127 muss eine Zahlstelle Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Die Agrarmarkt Austria ist in Österreich die einzige zugelassene Zahlstelle. Die Abteilung Vorortkontrolle der Agrarmarkt Austria ist für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen in Österreich zuständig.

Wer wird kontrolliert?

Antragstellende Personen, die Zahlungen im Rahmen diverser EU-Marktordnungen oder Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raumes beantragen, müssen zu einem festgelegten Prozentsatz vor Ort kontrolliert werden. 

Mit der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und ihren geänderten Vorgaben wurde die Systematik der Kontrolle des Mehrfachantrages (MFA) geändert, die Grundsätze einer VOK jedoch bleiben gleich.

So werden die beantragten Flächen mittels Flächenmonitoring überprüft und somit nicht mehr in jedem Fall Gesamtbetriebskontrollen durchgeführt, sondern gezielt nur jene Maßnahmeninhalte geprüft, die zur VOK ausgewählt sind.

Wie werden die Betriebe ausgewählt?

Die zu kontrollierenden Betriebe werden nach dem Zufallsprinzip und einer Risikoanalyse ausgewählt. Es kann in Einzelfällen vorkommen, dass ein Betrieb mehrmals im Jahr Besuch vom AMA-Prüforgan bekommt, wenn derselbe Betrieb in mehreren Auswahlverfahren enthalten ist. Außerdem können mehrere Kontrollbesuche erforderlich sein, wenn relevante Auflagen nicht zum selben Zeitpunkt kontrollierbar sind oder eine Nachkontrolle im Herbst erforderlich ist.

Maßnahmen des ÖPUL 2023, bei denen das Flächenmonitoring nicht zur Anwendung kommen kann (z.B. „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation“), werden 2023 zu mindestens 3 % überprüft, Tierbezogene Maßnahmen des ÖPUL (z. B. „Tierwohl-Weide“, „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“) werden 2023 zu mindestens 5 % überprüft.

Für die Konditionalität sind mindestens 1 % aller Antragsteller vor Ort zu kontrollieren.

Im Rahmen der Almauftriebsprämie werden 5 – 10 % (Schafe und Ziegen) der Anträge vor Ort überprüft.

Für andere Maßnahmen (z.B. „Sektormaßnahmen Imkerei“, „Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung“, usw.) sind die Betriebsauswahl und die Kontrollgrundsätze in den jeweiligen Verordnungen geregelt.

Was wird kontrolliert?

  • Direktzahlungen inkl. Almauftriebsprämie
  • Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL) - Agrarumweltprogramm
  • Ausgleichszulage (AZ) - Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und Zahlungen in anderen Gebieten mit Benachteiligungen
  • Projektmaßnahmen
  • Sektormaßnahmen
  • Rinderkennzeichnung
  • Konditionalität
  • Schulprogramme
  • Markt- und Meldemaßnahmen

Zusätzlich kontrolliert die AMA auch Maßnahmen aus anderen Bereichen, z.B. Nachhaltige Biokraftstoffe, Agrarmarketingbeiträge, Gütesiegel usw.

Wie wird kontrolliert?

Beginnend mit 2023 ist die generelle Vorgabe, dass bei einer Kontrolle nicht mehr alle Schläge am Betrieb zu prüfen sind, sondern nur jene Schläge, auf denen die zur Prüfung ausgewählte Maßnahme beantragt ist und mindestens eine nicht monitoringfähige Auflage einzuhalten ist. Nimmt ein Betrieb beispielsweise an den ÖPUL-Maßnahmen UBB und Naturschutz teil und wird nur für UBB zur Prüfung ausgewählt, werden ausschließlich die Schläge im Rahmen der VOK geprüft, die an der Maßnahme UBB teilnehmen und eine nicht monitoringfähige Auflage besitzen.

Einzige Ausnahme sind augenscheinliche Verstöße. Diese müssen von den Kontrollorganen immer erhoben und dokumentiert werden, auch wenn es sich um einen monitoringfähigen Sachverhalt handelt. 

Durch diese zwei gravierenden Neuerungen bei den Vor-Ort-Kontrollen wird sich die Zeitspanne einer Prüfung verkürzen.

Welche Aufgaben hat ein Kontrollorgan?

Es werden

  • Sachverhalte festgestellt
  • Sachverhalte dokumentiert
  • der Prüfungsablauf, der Prüfbericht und die getroffenen Feststellungen erklärt

Das Kontrollorgan kann verlangen

  • alle für die Prüfung wesentlichen Auskünfte
  • die Vorlage betrieblicher Unterlagen
  • Zutritt zu Geschäfts- und Betriebsräumen

Es gibt keine Berechtigung

  • zur Hausdurchsuchung
  • zur Beschlagnahmung von Unterlagen oder
  • zum zwangsweisen Betreten von Räumlichkeiten
  • In Einzelfällen ist die Beweissicherung von Unterlagen möglich

Verweigerung der Kontrolle

Nach § 9 Absatz 7 der GSP-AV werden dann keine Fördermittel gewährt, falls die antragstellende Person oder ihre Vertretung die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert.

Insbesondere folgendes Verhalten kann zu einem Prüfungsabbruch führen:

  • Unterlassung der notwendigen Mithilfe
  • Grobe Beleidigung
  • Tätlicher Angriff

Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle

Vor-Ort-Kontrollen dürfen gemäß § 9 Absatz 3 der GSP-AV nur dann angekündigt werden, wenn dadurch der Zweck und die Wirksamkeit der Kontrolle nicht gefährdet wird. Sollte das Kontrollorgan Sie nicht antreffen, wird telefonisch oder schriftlich ein Termin vereinbart. Etwaige Verzögerungen oder unnötige Terminverschiebungen "ersparen" die Kontrolle nicht. Sie können die Kontrolle beschleunigen, wenn Sie alle notwendigen Unterlagen griffbereit haben.

Wer soll bei der Vor-Ort-Kontrolle dabei sein?

Die Kontrolle sollte grundsätzlich mit der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter, kann aber auch mit einer geeigneten Auskunftsperson durchgeführt werden. Bitte nehmen Sie sich für die Kontrolle Zeit. Alle offenen Fragen, die im Zuge der VOK geklärt werden können, ersparen Ihnen im Nachhinein Zeit und Schwierigkeiten.

Wie läuft eine Kontrolle ab?

  • Das Kontrollorgan stellt sich bei Ihnen vor und weist einen Prüfauftrag vor
  • Alle Kontrollorgane der AMA haben einen Dienstausweis
  • Die Kontrollen beginnen im Allgemeinen mit einer Prüfung der geforderten Unterlagen. 
  • Danach werden je nach kontrollierter Maßnahme die Ställe (Tiere) und/oder Flächen besichtigt. Für manche Prüfungen müssen auch die Wirtschaftsräume des Betriebes besichtigt werden (Biologische Wirtschaftsweise, Konditionalität, Tierkennzeichnung).
  • Die Stallungen werden von den Kontrollorganen nur mit Schutzkleidung betreten, um die Gefahr der Seuchenübertragung zu verhindern. Sollten in Ihrem Betrieb Krankheiten oder Seuchen auftreten, weisen Sie bitte gleich zu Beginn der Kontrolle darauf hin.
  • Das Kontrollorgan erklärt Ihnen den Ablauf der Kontrolle, den Prüfbericht und die Feststellungen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vorortkontrolle sind nicht befugt, Auskunft über mögliche Konsequenzen einer Kontrolle zu geben, da die Beurteilung nur in der zuständigen Fachabteilung der AMA durchgeführt wird.

Was tun bei sofortigen Einwänden gegen die Kontroll-Feststellung?

Sollten Sie Einwände gegen die Feststellungen unserer Kontrollorgane haben, so können Sie zum Prüfbericht eine Stellungnahme abgeben. Durch eine Stellungnahme können Sie Ihre Sicht der Dinge darstellen. Diese fließt dann in die Beurteilung der Prüfberichte mit ein.

Unsere Kontrollorgane sind angehalten, Ihnen dabei behilflich zu sein. 

Eine Verweigerung der Unterschrift ändert nichts an den Feststellungen unserer Kontrollorgane.

Wie werden ausgewählte Flächen kontrolliert?

Grundsätzlich wird die Bewirtschaftung der Flächen über das Flächenmontoring-System geprüft. Nur im Fall augenscheinlicher Abweichungen oder in sonstigen begründeten Flächen kann es zu einer VOK mit entsprechender Vermessung kommen.

Nur die tatsächlich bewirtschaftete Fläche kann prämienfähig beantragt werden. Das ist jene Fläche auf der eine Kultur angebaut wird bzw. die landwirtschaftlich genutzt wird, unabhängig von der Größe der Katasterfläche. Das heißt, dass man von der Katasterfläche alle nicht genutzten Flächen abziehen muss und die beantragte Fläche der tatsächlich in der Natur vorhandenen und bewirtschafteten Fläche entsprechen muss. Ein Schlag ist eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, der für meist eine Vegetationsperiode mit einer landwirtschaftlichen Kultur bestellt wird. Ein Schlag umfasst Teile eines Feldstücks oder maximal ein ganzes Feldstück.

Nach der VOK

Sie haben die Möglichkeit, nach der Vor-Ort-Kontrolle eine Stellungnahme an die Agrarmarkt Austria zu senden.

Besonders wichtig ist, dass Sie Ihre Flächendigitalisierung einem allfälligen Ergebnis der VOK anpassen, und dies auch bei der nächsten Flächenbeantragung berücksichtigen.

Wenn Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Bezirksbauernkammer/Bezirksreferat und lassen Sie sich beraten oder wenden Sie sich an die AMA Fachabteilung.

Überkontrolle

Die AMA wird durch neun verschiedene Stellen wie etwa dem Österreichischen Rechnungshof oder der Europäischen Kommission kontrolliert, siehe auch „Die AMA wird kontrolliert von…“.

Innerhalb der Abteilung Vorortkontrolle wurde zur Qualitätssicherung ein System der Nachkontrollen aufgebaut. Laufend werden auch die Kontrollorgane der AMA überprüft.

Das heißt, alle Kontrollorgane müssen jederzeit damit rechnen zu einer Nachkontrolle ausgewählt zu werden. Diese Nachkontrollen bedeuten zwar für antragstellende Personen eine erneute VOK, sichern aber die Qualität der durchgeführten Kontrollen.

Korrekt durchgeführte Kontrollen schützen jene, die ihre Anträge ordnungsgemäß und sorgfältig einbringen.

 

Alle zitierten Verordnungen gelten in der jeweils geltenden Fassung.