AACSplus - Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Produkten - Allgemeine Informationen

Änderungen bei AACSplus ab der Ernte 2024

Stand: Juni 2024

Seit 01.01.2024 ist im AMA-Gütesiegel und dem deutschen QS-System nur nachhaltiges Soja als Futtermittel erlaubt.

Durch Aufnahme zusätzlicher Kriterien konnte für das AMA-System AACSplus eine Anerkennung als Standard für die landwirtschaftliche Primärerzeugung von Sojabohnen bei QS und pastus+ erreicht werden.

Die Aufnahme in den entsprechenden Listen bei QS und pastus+ erfolgt in Kürze.

AACSplus deckt somit neben Braugerste auch Soja für die Lebens- und Futtermittelindustrie ab. Durch die dafür notwendigen zusätzlichen sozialen und ökologischen Kriterien, ist auch eine geänderte Bewirtschafterbestätigung erforderlich.

Für Unternehmen gilt ab sofort:

  • Unternehmen, die mit nachhaltigem Soja als Futtermittel handeln wollen, benötigen 
    • eine aufrechte AACSplus-Registrierung; Bitte beachten Sie, dass der Ein- und Verkauf von nachhaltigem Soja erst ab Zeitpunkt der AACSplus-Registrierung möglich ist!
    • Die Quartalsmeldung für AACSplus muss nun auch die Massenbilanz von Soja als Futtermittel beinhalten und wird wie gewohnt quartalsweise oder jährlich (Kleinmengenregelung) übermittelt.
  • Sollte ein Unternehmen sowohl mit Soja für Biokraftstoffen, als auch als Futtermittel handeln, sind zukünftig 
    • Registrierungen in AACS und AACSplus erforderlich; Ist das Unternehmen bereits jetzt für beide Systeme registriert, sind alle Voraussetzungen erfüllt.
    • Die Quartalsmeldung für AACSplus beinhaltet nun die Massebilanzen für Braugerste und Soja als Futtermittel.
    • AACS-Unternehmen, die nicht mit nachhaltigen Sojabohnen handeln, sind von den Änderungen nicht betroffen. 

Für landwirtschaftliche Erzeuger von Sojabohnen und Braugerste gilt ab der Ernte 2024:

Durch Unterzeichnen der Bewirtschafterbestätigung für AACSplus unterliegt der Landwirt den Bestimmungen der Konditionalität sowie deren Kontrolle und verpflichtet sich zur Einhaltung zusätzlicher sozialer und ökologischer Anforderungen (FEFAC-Kriterien). Alle Kriterien entnehmen Sie bitte der Bewirtschafterbestätigung auf Seite 2 sowie dem Merkblatt AACSplus für Registrierte Bewirtschafter (Kapitel 5). 

Kurzinformation Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Produkten

Um auch für andere landwirtschaftliche Produkte den Nachweis der Nachhaltigkeit führen zu können, bietet die AMA die Möglichkeit an, auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Nachhaltigen landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe-Verordnung des BML, landwirtschaftliche Erzeugnisse der Urproduktion zu zertifizieren. Dies beinhaltet Braugerste, Braumalz, Ölsaaten und Pflanzenöle zur Verwendung in der Lebens- und Futtermittelindustrie und erfolgt im Rahmen des Zertifizierungssystems "AACSplus", welches von der AMA nach § 28b AMA-Gesetz 1992 angeboten wird.

Zweck dieses Programmes ist es, dass landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, wie Braugerste bestimmte Kriterien erfüllen müssen um als nachhaltig zu gelten. Dabei kommen die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie (EU) 2018/2001 (Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen) des Europäischen Parlaments und des Rates analog zur Anwendung. Dies bedeutet, dass nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe grundsätzlich nicht von Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt, nicht von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand, sowie von ausgewiesenen Torfmooren stammen dürfen und müssen unter bestimmten Standards der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 produziert worden sein. Überdies muss die Nachvollziehbarkeit vom Anbau bis zum Verbraucher über die gesamte Lieferkette gewährleistet sein. Die Anforderungen für das THG-Minderungspotential und die damit im Zusammenhang stehenden Regelungen gelten für nachhaltige Braugerste jedoch nicht.

Beantragung

Das AACSplus-System ist mit dem dafür vorgesehenen Registrierungsformular NH-R2 zu beantragen. Dieses ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die AMA zu übermitteln. Sie erhalten dann eine Bestätigung über Ihre Registrierung zusammen mit einer Registrierungsnummer in Anlehnung an die bisherige AACS-Nummer bei einer aufrechten AACS-Registrierung. Für neu zu registrierende Unternehmen erfolgt die Bestätigung nach der im System vorgesehenen Registrierungs-Kontrolle. Zusätzlich werden alle Teilnehmer von AACSplus unter www.ama.at veröffentlicht.

Kleinmengenregelung

Die Bestimmungen für die Kleinmengenregelung gelten auch analog im AACSplus-System. Bestehende Kleinmengenregelungen im AACS werden jedoch nicht automatisch ins AACSplus-System übernommen und müssen für landwirtschaftlichen Produkte getrennt beantragt werden. Das dafür notwendige Antragsformular NH-B2 ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die AMA zu übermitteln. Die geltende Mengenbeschränkung von 500 To ist für beide Systeme getrennt zu sehen, d. h. es dürfen jeweils pro System und Jahr diese Menge nicht überschritten werden. Auch ist es möglich in einem System in der Kleinmengenregelung zu sein, im anderen jedoch nicht, da die jeweiligen Mengen voneinander unabhängig gerechnet werden. Die Kosten für die Kleinmengenregelung für AACSplus entsprechen für den 3-Jahreszeitraum (bei Nichtüberschreitung der 500-Tonnen-Grenze) jenen der jährlich anfallenden Kosten im regulären Schema.