Änderungen bei der ÖPUL-Maßnahme „Tierwohl – Weide“
25.03.2024 Neuerungen bei der Meldung von Zu- und Abgängen bei Schafen und Ziegen; Aufzeichnungsvorgaben wurden vereinfachtBei der Maßnahme „Tierwohl – Weide“ gibt es ab dem Förderjahr 2024 einige Neuerungen und Klarstellungen zur Meldung von Zu- und Abgängen bei Schafen und Ziegen sowie generell zur Aufzeichnungsverpflichtung und zu den Mindestteilnahmebedingungen.
Meldepflichten bei weiblichen Schafen und Ziegen ab 1 Jahr
Grundsätzlich sind Tierzugänge und Tierabgänge von prämienfähigen Schafen und Ziegen am Heimbetrieb ab dem 1. April in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ mit dem Zu- bzw. Abgangsdatum unter www.eama.at zu melden.
Die Meldung von Zu- und Abgängen bei Auftrieb auf Zinsweiden, Almweideflächen oder Gemeinschaftsweiden ist ab 2024 vereinfacht worden. Der vorübergehende Aufenthalt auf Zinsweiden, Almweideflächen oder Gemeinschaftsweiden stellt keinen Abgang vom Betrieb dar, sofern die Verfügungsgewalt über die Tiere beim antragstellenden Heimbetrieb verbleibt oder die Tiere bei Auftrieb auf Almen oder Gemeinschaftsweiden nur vorübergehend an den Alm-/Gemeinschaftsweidebetrieb zur Betreuung abgegeben werden. Dieser Umstand darf daher nicht mehr als Abgang gemeldet werden, sondern ist lediglich im Weidetagebuch zu dokumentieren.
Wird ein Abgang von Tieren am Heimbetrieb im Fall von Verkauf, Verendung oder Schlachtung gemeldet, dann bewirkt das automatisch die Meldung des tatsächlichen Abtriebs in der Beilage „Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ des Alm-/Gemeinschaftsweidebetriebes.
Die Meldung von Zugängen (Zukauf oder in die Tierkategorie hineingewachsene Tiere) und Abgängen (Verkauf, Verendung, Schlachtung) ist innerhalb von sieben Tagen durchzuführen. Erfolgt die Zugangsmeldung später, werden maximal sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung für die Berechnung des Weidezeitraums anerkannt. Wird die Abgangsmeldung nicht fristgerecht durchgeführt, kann dies im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen zu Beanstandungen führen.
Befinden sich weibliche Schafe oder Ziegen ab 1 Jahr am Betrieb, die im Stall gehalten werden und deshalb die erforderliche Weidedauer von 120 oder 150 Tagen nicht erreichen, dürfen diese nicht beantragt werden bzw. sind bei bereits erfolgter Beantragung nicht abzumelden, sondern aus der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ zu löschen.
Die Meldungen an das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) sind unabhängig von diesen Festlegungen durchzuführen.
Aufzeichnungspflichten
In jedem Teilnahmejahr sind tagaktuelle und genaue Aufzeichnungen über die Weidehaltung zu führen. Diese werden im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft.
Neu ab 2024 ist, dass mehrere Feldstücke, welche in einem zusammenhängenden Weidezeitraum von einer Gruppe beweidet werden, zusammengefasst werden können, indem im Weidetagebuch mehrere Feldstücke für die Gruppe angegeben werden.
Sofern immer alle Tiere einer Tierkategorie auf denselben Feldstücken weiden, kann anstatt der Anzahl der Tiere „alle“ vermerkt werden, auch wenn sich die Anzahl durch Zukauf, Verkauf, Hineinwachsen in und Hinauswachsen aus der Kategorie etc. ändert.
Wesentliche Änderungen im Zuge der Weidehaltung sind weiterhin tagaktuell zu dokumentieren, beispielsweise geänderter Weideort oder vorzeitige Beendigung der Weidehaltung (z. B. bei Endmast im Stall), ebenso wie Unterbrechungen der Weidehaltung bei einzelnen Tieren infolge von Geburten, Krankheiten oder Verletzungen.
Bei Geburten von Schafen und Ziegen ist keine einzeltierbezogene Dokumentation erforderlich, sofern die geforderten Weidetage unter Abzug der Tage der Stallhaltung im Zuge der Ablammung/Abkitzung eingehalten werden und eine Dokumentation über die Anzahl der wegen der bevorstehenden Ablammung/Abkitzung im Stall stehenden Tiere erfolgt. Werden zum Beispiel die Tiere jeweils 10 Tage zur Ablammung/Abkitzung im Stall gehalten, dann muss eine Gesamtweidedauer von 130 (120 + 10) Tagen beziehungsweise 160 (150 + 10 bei Beantragung des optionalen Zuschlags) Tagen für die gesamte Tierkategorie eingehalten werden.
In der Aufzeichnungsvorlage (Weideblatt) unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/aufzeichnungsvorlagen sind die erforderlichen Angaben angeführt. Es können jedoch auch andere Formulare oder Aufzeichnungsprogramme verwendet werden, sofern diese die notwendigen Angaben enthalten.
Mindestteilnahme
Der Betrieb muss im jeweiligen Teilnahmejahr mit mindestens 2,00 raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) an der Maßnahme „Tierwohl – Weide“ teilnehmen. Dieser Mindesttierbestand muss nicht bei jeder einzelnen beantragten Tierkategorie erfüllt sein, sondern in Summe mit den Tieren aller beantragten Tierkategorien. Der Mindesttierbestand muss nicht täglich, sondern im Zeitraum von 1. April bis einschließlich 31. Oktober im Durchschnitt erreicht werden.
Es wurde nun konkretisiert, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt werden muss, um gültig an der beantragten Kategorie teilzunehmen:
- Es muss zumindest ein Tier der beantragten Kategorie während der Weideperiode zumindest 120 oder 150 Tage am Betrieb sein. Dieses Tier kann jedoch durch andere Tiere ersetzt werden, sodass in Summe zumindest 120 oder 150 Tage erreicht werden. Der Auftrieb auf Zinsweiden, Almweideflächen oder Gemeinschaftsweiden wird einberechnet, da keine Abmeldung am Heimbetrieb erfolgt.
- Wurden bei weiblichen Rindern beide möglichen Tierkategorien beantragt, ist es ausreichend, wenn ein konkretes Tier in Summe über beide Kategorien zumindest 120 oder 150 Tage erreicht.
Die Festlegungen zur Mindestteilnahme gelten rückwirkend ab dem Förderjahr 2023 und werden automatisch berücksichtigt. Die Neuberechnung aller Betriebe erfolgt im Zuge der nächsten ÖPUL-Auszahlung des Förderjahres 2023 voraussichtlich Ende Juni 2024.
Sämtliche Neuerungen sowie weitere detaillierte Informationen zur Maßnahme „Tierwohl – Weide“ können dem geänderten Informationsblatt unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter entnommen werden.