Übersicht über die Mähzeitpunkte bei Grünland-Biodiversitätsflächen im ÖPUL

31.05.2024 Unter www.mahdzeitpunkt.at ist die Schnittzeitpunktvorverlegungskarte für das Jahr 2024 einsehbar

Bei den ÖPUL-Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ und „Biologische Wirtschaftsweise“ sind ab einer gemähten Grünlandfläche von mehr als 2,00 ha (ohne Bergmähder) auf zumindest 7 % der gemähten Grünlandfläche des Betriebes (ohne Bergmähder) Biodiversitätsflächen oder andere, für Biodiversitätsflächen anrechenbare Flächen, anzulegen.

Dabei sind Bewirtschaftungsauflagen für diese Flächen einzuhalten. Jährlich besteht eine der nachfolgenden Wahlmöglichkeiten, Grünland-Biodiversitätsflächen gemäß den angeführten Bedingungen zu bewirtschaften und mit dem entsprechenden Code im Mehrfachantrag zu kennzeichnen. Die Beantragung war bis 15. April möglich. Bei jeder der vier angebotenen Varianten hat eine Mahd mit Verbringung des Mähgutes zumindest einmal im Verpflichtungsjahr zu erfolgen.

  • Erste Nutzung frühestens mit der zweiten Mahd (Code DIVSZ)
  • Nutzungsfreier Zeitraum (Code DIVNFZ)
  • Belassen von Altgrasflächen (Code DIVAGF)
  • Neueinsaat mit regionaler Saatgutmischung (Code DIVRS)

Bei allen Varianten sind Nutzungsauflagen einzuhalten, welche nachfolgend näher beschrieben werden.

Erste Nutzung frühestens mit der zweiten Mahd (Code DIVSZ)

Die erste Nutzung darf frühestens mit der zweiten Mahd von vergleichbaren Schlägen erfolgen oder die Fläche wird als einmähdige Wiese (ohne Bergmähder) bewirtschaftet. Frühestens ist eine Nutzung ab dem 15. Juni und jedenfalls ist eine Nutzung/Mahd ab dem 15. Juli zulässig. Eine Beschränkung der Anzahl der Nutzungen gibt es nicht.

Der frühestmögliche Termin 15. Juni und der jedenfalls mögliche Termin 15. Juli können aufgrund von phänologischen Beobachtungen um bis zu 10 Kalendertage nach vorne verlegt werden. Die Vorverlegungskarte ist unter www.mahdzeitpunkt.at abrufbar. Im Jahr 2024 ist in ganz Österreich aufgrund des sehr frühen Vegetationsverlaufes eine vorzeitige Nutzung um 10 Tage möglich. Erfolgt daher der zweite Schnitt von vergleichbaren Grünlandschlägen am Betrieb am 5. Juni oder schon früher, darf die DIVSZ-Biodiversitätsfläche bereits ab 5. Juni erstmals gemäht/beweidet werden.

Die Vorgabe „zweiter Schnitt von vergleichbaren Flächen“ gilt unabhängig von der ausgewiesenen Vorverlegungsmöglichkeit. Dazu zwei Beispiele:

  • Erster Schnitt am 30. April und zweiter Schnitt von einem vergleichbaren Grünlandschlag am 7. Juni – wegen der 10-tägigen Vorverlegungsmöglichkeit in Bezug auf den Termin 15. Juni darf die DIVSZ-Biodiversitätsfläche bereits ab 7. Juni erstmals gemäht/beweidet werden.
  • Erster Schnitt am 19. Mai und zweiter Schnitt von einem vergleichbaren Grünlandschlag am 11. Juli – wegen der 10-tägigen Vorverlegungsmöglichkeit in Bezug auf den Termin 15. Juli darf die DIVSZ-Biodiversitätsfläche bereits ab 5. Juli erstmals gemäht/beweidet werden.

ACHTUNG

Ist die Grünland-Biodiversitätsfläche zusätzlich in die Maßnahme „Naturschutz“ eingebracht (Code DIVSZ und NAT), darf diese Fläche trotz der 10-tägigen Vorverlegungsmöglichkeit nicht früher als an dem in der Projektbestätigung festgelegten Termin gemäht werden. Ausgenommen davon sind nur Naturschutzschläge, welche die Projektauflage „NM02 Vorverlegung des Schnittzeitpunkts gemäß www.mahdzeitpunkt.at möglich“ beinhalten. Nur bei diesen Naturschutzschlägen darf die Mahd um zehn Tage früher durchgeführt werden.

Nutzungsfreier Zeitraum (Code DIVNFZ)

Bei dieser Variante ist ein nutzungsfreier Zeitraum nach der ersten Nutzung (Weide oder Mahd) von zumindest 9 Wochen, das entspricht mindestens 63 Kalendertagen, einzuhalten. Eine zweite Nutzung muss jedenfalls erfolgen. Der Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Bewirtschaftungsmaßnahme und des Beginns der darauffolgenden zweiten Nutzung (Weide oder Mahd) ist am Betrieb zu dokumentieren. Eine Aufzeichnungsvorlage dafür steht online unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/aufzeichnungsvorlagen zur Verfügung.

Belassen von Altgrasflächen (Code DIVAGF)

Bei dieser Variante ist das Stehenlassen von vorhandenem Aufwuchs (Altgras) über den Winter erforderlich. Die letzte Nutzung (Weide oder Mahd) der Biodiversitätsfläche ist bis am 15. August zulässig. Im Folgejahr sind Altgras-Biodiversitätsflächen lagegenau mit dem Code DIVSZ zu beantragen und entsprechend zu bewirtschaften.

Neueinsaat mit regionaler Saatgutmischung (Code DIVRS)

Es sind maximal zwei Nutzungen pro Jahr erlaubt und die erste Nutzung darf frühestens am 15. Juli vorgenommen werden (ausgenommen Reinigungsschnitt im ersten Jahr der Beantragung). Eine Vorverlegung dieses Termins ist nicht möglich. Es muss mindestens einmal eine Mahd erfolgen und das Mähgut ist von der Fläche abzutransportieren. Häckseln ist nicht zulässig.

Die detaillierten Bedingungen und weiteren Erläuterungen zu den einzelnen Bewirtschaftungsauflagen können in den Maßnahmeninformationsblättern zu „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ und „Biologische Wirtschaftsweise“ unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter nachgelesen werden.