Informationen zur ÖPUL-Maßnahme „Tierwohl – Weide“
02.04.2025 Der Weidezeitraum läuft von 1. April bis 31. OktoberFür die Weidehaltung von Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) und Neuweltkamelen (Lamas, Alpakas…) wird eine Prämie gewährt. Die teilnehmenden Tiere müssen im Zeitraum von 1. April bis einschließlich 31. Oktober an mindestens 120 von den gesamt 214 Tagen geweidet werden. Für die Beweidung an mindestens 150 Tagen im vorgegebenen Zeitraum ist je Tierkategorie ein optionaler Zuschlag möglich. Der optionale Zuschlag kann jährlich gesondert je Tierkategorie in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ des Mehrfachantrages unter www.eama.at beantragt werden.
Beantragung und Meldung der Tiere in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ und in der Beilage „Tierliste“
Die Beantragung der teilnehmenden Tiere und des optionalen Zuschlags sind in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ des Mehrfachantrages 2025 unter www.eama.at bis spätestens am 15. April 2025 vorzunehmen.
Weibliche Schafe und Ziegen ab 1 Jahr
Weibliche Schafe und Ziegen, welche im Weidezeitraum 1 Jahr alt sind oder 1 Jahr alt werden, sind in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ des Mehrfachantrages 2025 einzutragen. Die Beantragung erfolgt einzeltierbezogen mit Angaben zur Tierart (Schaf oder Ziege), Ohrmarke, Geschlecht, Geburtsdatum und Zugangsdatum.
Hinweis
Weibliche Schafe und Ziegen, welche nach dem 1. April am Betrieb zugegangen sind, das erste Lebensjahr erst später erreichen oder vorzeitig den Betrieb verlassen, werden anteilig angerechnet.
Sämtliche Tierzugänge und Tierabgänge von prämienfähigen Schafen und Ziegen im Weidezeitraum 1. April bis 31. Oktober sind in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ mittels Korrektur des Mehrfachantrages zu melden. Die Meldung von Zugängen (Zukauf oder in die Tierkategorie hineingewachsene Tiere) und Abgängen (Verkauf, Verendung, Schlachtung) ist innerhalb von sieben Tagen durchzuführen. Erfolgt die Zugangsmeldung später, werden maximal sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung für die Berechnung des Weidezeitraums anerkannt. Wird die Abgangsmeldung nicht fristgerecht durchgeführt, kann dies im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle zu Beanstandungen führen.
Der vorübergehende Aufenthalt auf Zinsweiden, Almweideflächen oder Gemeinschaftsweiden stellt keinen Abgang vom Heimbetrieb dar. Dieser Umstand ist lediglich im Weidetagebuch zu dokumentieren.
Wird ein Abgang von Tieren am Heimbetrieb im Fall von Verkauf, Verendung oder Schlachtung gemeldet, dann bewirkt das automatisch auch die Meldung des tatsächlichen Abtriebs in der Beilage „Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ des Alm-/Gemeinschaftsweidebetriebes.
Befinden sich weibliche Schafe oder Ziegen ab 1 Jahr am Betrieb, welche die erforderliche Weidedauer von 120 oder 150 Tagen nicht erreichen, weil sie zum Beispiel die meiste Zeit im Stall gehalten werden, dürfen diese nicht beantragt werden oder sind bei bereits erfolgter Beantragung nicht abzumelden, sondern aus der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ zu löschen.
Equiden und Neuweltkamele
Bei Teilnahme mit Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) ab ½ Jahr und Neuweltkamelen ab 1 Jahr ist die Anzahl der teilnehmenden Tiere in der entsprechenden Kategorie bis spätestens am 15. April 2025 in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ des Mehrfachantrages 2025 anzugeben.
Bei Nichterreichung der 120 oder 150 Mindestweidetage ist bei der entsprechenden Kategorie in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ eine Korrektur der ursprünglich beantragten Anzahl auf die richtige Anzahl vorzunehmen.
Rinder
Die förderfähigen Rinder werden automatisch aus der Rinderdatenbank entnommen und müssen nicht gesondert beantragt werden.
Nur Rinder, welche die geforderten Weidetage nicht erreichen, müssen im Mehrfachantrag 2025 in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ ohrmarkenbezogen abgemeldet werden.
Angabe aller Tiere in der Tierliste
Im Fall der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren (außer Rindern) am Betrieb ist in der Tierliste jedenfalls der Tierbestand zum Stichtag 1. April bis spätestens am 15. April 2025 anzugeben.
Angaben zum Jahresdurchschnitt sind dann erforderlich, wenn der Tierbestand im Jahresverlauf schwankt und sich dadurch eine Änderung gegenüber dem Stand zum Stichtag 1. April ergibt. Um die Berechnung des durchschnittlichen Jahrestierbestandes zu erleichtern, steht unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/listen ein Formular im Excel-Format zur Verfügung.
Nach dem 15. April 2025 dürfen in der Tierliste keine Korrekturen mehr zum Stichtag 1. April durchgeführt werden. Der durchschnittliche Tierbestand kann weiterhin mittels Korrektur zum Mehrfachantrag und Vorlage von Nachweisen (z. B. Viehverkehrsscheine, Pferdepässe, Lieferschein, Kaufvertrag…) angepasst werden. Diese Belege sind unter dem Dokumenttyp „Nachweis Tierliste“ hochzuladen.
Laufende Dokumentation im Weidetagebuch
Die Weidehaltung ist laufend in einem Weidetagebuch zu dokumentieren.
Das Weidetagebuch muss folgende Informationen enthalten:
- Tierkategorie/-gruppe
- Angaben zum Weideort (Feldstücke am Heimbetrieb, Fremdweiden und Almen)
- Beginn und Ende zusammenhängender Weidezeiträume je Weideort
- tageweise tierbezogene Hinderungs- und Unterbrechungsgründe wie z. B. bei Krankheiten, Geburten, Witterungsextreme etc.
Erleichternd kann, sofern immer alle Tiere einer Tierkategorie auf denselben Feldstücken weiden, anstatt der Anzahl der Tiere „alle“ vermerkt werden, auch wenn sich die Anzahl durch Zukauf, Verkauf, Hineinwachsen in und Hinauswachsen aus der Kategorie ändert.
Weidet eine Tiergruppe in einem zusammenhängenden Weidezeitraum auf mehreren Feldstücken, können die Feldstücke ebenfalls zusammengefasst werden.
Bei Schafen und Ziegen muss im Falle von Geburten keine einzeltierbezogene Dokumentation erfolgen, sofern die Tiere die geforderten Weidetage, trotz Abzug der Tage im Stall nach der Ablammung/Abkitzung, erreichen. Jedoch muss die Anzahl der wegen der Ablammung/Abkitzung im Stall stehenden Schafe/Ziegen dokumentiert werden. Werden zum Beispiel die Tiere jeweils 10 Tage zur Ablammung/Abkitzung im Stall gehalten, dann muss eine Gesamtweidedauer von 130 (120 + 10) Tagen beziehungsweise 160 Tagen (150 + 10 bei Beantragung des optionalen Zuschlags) für die gesamte Tierkategorie eingehalten werden.
Das Weidetagebuch wird im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft. Eine Aufzeichnungsvorlage steht online unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/aufzeichnungsvorlagen zur Verfügung. Auch andere Weideaufzeichnungen werden anerkannt, sofern die notwendigen Angaben enthalten sind.
Meldungen an das Verbrauchergesundheitsinformationssystem
Alle Personen, die Schafe, Ziegen und Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) halten, sind verpflichtet, die Tiere an das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) zu melden. Das VIS wird von der Bundesanstalt Statistik Österreich geführt.
Verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der an die AMA und an das VIS gemeldeten Tierinformationen sind die tierhaltenden Personen. Gemäß den Festlegungen der Europäischen Kommission muss ein Abgleich der an das VIS gemeldeten Tierinformationen mit den AMA-Daten erfolgen. Die AMA kann dadurch neben der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen die Antragsangaben bei Schafen, Ziegen und Equiden plausibilisieren und nachprüfen. Es ist daher bei diesen Tierarten auch auf die korrekte Meldung an das VIS zu achten. Die an das VIS gemeldeten Tierinformationen können unter https://vis.statistik.at/vis eingesehen werden.
Weitere Erläuterungen zur Maßnahme sind im Informationsblatt „Tierwohl – Weide“ unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden.
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