Zutritts- und Kontrollrechte
Antragstellende Personen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen sowie Milch- und Zuckeranteilskontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben antragstellende Personen den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Die im vorstehenden Absatz genannten Pflichten gelten auch für die jene Schulen/Einrichtungen, die nicht selbst Anträge stellen.