Wie kann ich antragstellende Person werden?

Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist die Zulassung als antragstellende Person bei der AMA.  

Als antragstellende Person können zugelassen werden:

  • Bildungseinrichtungen (schulische Einrichtungen und behördlich anerkannte Kinderbetreuungseinrichtungen)
  • Schulträger
  • Lieferantinnen und Lieferanten und/oder Produzentinnen und Produzenten der Erzeugnisse
  • alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die sich mit der Abgabe und/oder Verteilung von Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit und/oder flankierenden pädagogischen Maßnahmen befassen sowie,
  • Stellen, die im Namen einer oder mehrerer schulischer Einrichtungen oder Schulträger handeln und die eigens zu diesem Zweck eingerichtet wurden.

Die Zulassung wird mittels Formular (B3362_01) bei der AMA beantragt.

Hinweis:

Die Zulassung und die Gewährung der Beihilfe für die Lieferung der Produkte kann frühestens ab dem Datum der Antragstellung (Eingangsdatum bei der AMA) auf Zulassung erfolgen. Es ist keine rückwirkende Zulassung möglich.

Mit Einreichung des Antrags auf Zulassung als antragstellende Person für Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch verpflichtet sich die antragstellende Person:

  • dafür zu sorgen, dass die Erzeugnisse, die von der Union im Rahmen des Schulprogramms finanziert werden, nur zum Verbrauch durch die Kinder der Einrichtung, für die die Beihilfe beantragt wird, verwendet werden (ausgenommen bei Exkursionen, Verkostungen und Kommunikationsmaßnahmen),
  • die Beihilfe für flankierende pädagogische Maßnahmen, Kommunikationsmaßnahmen und Evaluierungen im Einklang mit den Zielen des Schulprogramms zu verwenden,
  • dafür zu sorgen, dass die gelieferten und bereitgestellten Produkte den Marktanforderungen und den Anforderungen der Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse entsprechen und gegebenenfalls Warenuntersuchungen durchführen zu lassen (ausgenommen bei Evaluierung),
  • den Antrag auf Genehmigung der maximalen Beihilfezahlung basierend auf realistischen Einschätzungen und Kalkulationen zu stellen und gegebenenfalls Reduzierungen des zugeteilten und benötigten Budgets unverzüglich nach Kenntnis bekanntzugeben,
  • ordnungsgemäß Bücher zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen und die Bücher und Aufzeichnungen, sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen,
  • die Publizitätsbestimmungen der Europäischen Union einzuhalten,
  • den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes die Belege zur Verfügung zu stellen, das Betreten der Gebäude der schulischen Einrichtung bzw. der Kinderbetreuungseinrichtung, sowie der Betriebs- und Lagerräume während der Öffnungs-/Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Unterlagen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Auskünfte zu erteilen, Warenuntersuchungen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren,
  • rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge inkl. Zinsen für die Abgabe von beihilfefähigen Produkten, flankierenden Maßnahmen, Kommunikationsmaßnahmen oder die Evaluierung zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass diese nicht verordnungskonform durchgeführt wurden.

Des Weiteren erklärt die antragstellende Person, Kenntnis zu haben:

  • vom Inhalt der dem Schulprogramm zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen (Verordnung (EU) Nr.1308/2013, Durchführungsverordnung (EU) 2017/39, Delegierte Verordnung (EU) 2017/40, Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse BGBl. II Nr. 219/2017),
  • von den von der AMA festgelegten veröffentlichten Details zu den Förderkriterien für die flankierenden Maßnahmen und Kommunikationsmaßnahmen,
  • dass der Entzug seiner/ihrer Zulassung droht, wenn er/sie weniger als 80% des ihm/ihr zugeteilten maximalen Beihilfebudgets ohne ausreichende Begründung ausnutzt,
  • dass im Falle der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes vom Übernehmer des Betriebes ein eigener Antrag auf Zulassung zu stellen ist. Die mit der Zulassung übertragenen Rechte und Pflichten können nicht mittels eines Bewirtschafterwechsel-Formulars übertragen werden,
  • dass eine Doppelförderung sowie eine Finanzierung der beihilfefähigen Kosten im Rahmen anderer Beihilferegelungen, Maßnahmen, Programmen, Vorhaben der Europäischen Union, unzulässig ist.

Hinweis:

Die Verteilung von gefördertem Schulobst und -gemüse und geförderter Schulmilch ist durch flankierende pädagogische Maßnahmen (Verkostungen, Exkursionen, Erstellung von Unterrichtsmaterialien, Anschaffung von Hochbeeten und Anschaffung von Obstbäumen und -sträuchern) in den belieferten Einrichtungen zu begleiten.

Sanktionen:

Die Zulassung kann von der AMA entzogen werden, wenn die Bestimmungen und Verpflichtungen der Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht eingehalten werden. Die Zulassung kann für ein bis zwölf Monate ausgesetzt oder entzogen werden. Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, welche für die Dauer der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren. Bei Entzug der Zulassung kann diese frühestens nach zwölf Monaten wieder erteilt werden.